Der frühere Telekom-Chef Kai-Uwe Ricke will nie einen Auftrag zur Datensammlung gegeben haben. Das sagte er als Zeuge vor Gericht.

Bonn. Im Prozess um die Spitzelaffäre bei der Deutschen Telekom hat der frühere Konzernchef Kai-Uwe Ricke bestritten, einen Auftrag zur illegalen Auswertung von Telefonverbindungsdaten gegeben zu haben.

„Ich kann mit 100-prozentiger Sicherheit ausschließen, dass man über illegale Methoden gesprochen hat“, sagte der als Zeuge geladene Manager vor dem Bonner Landgericht. Er habe der Konzernsicherheit lediglich den Auftrag erteilt, den Urheber der aus dem Aufsichtsrat an die Medien gelangten Indiskretionen zu identifizieren und Maßnahmen zu finden, wie ähnliches in Zukunft verhindert werden könnte. „Ich habe mir ehrlich gesagt über die Methoden nicht wirklich Gedanken gemacht“, betonte Ricke.

Vor dem Landgericht muss sich der frühere Abteilungsleiter für Konzernsicherheit der Telekom, Klaus Dieter R., wegen Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz und Verletzung des Fernmeldegeheimnisses verantworten.

Der Konzern hatte nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft zwischen 2005 und 2006 Telefonverbindungsdaten von mindestens 60 Personen – überwiegend Gewerkschafter, Aufsichtsräte und Journalisten – ausspioniert, um herauszufinden, wie Interna an die Presse gelangt waren. Außerdem wirft die Anklagebehörde dem früheren Telekom Mitarbeiter Veruntreuung und Betrug vor.

Die Bonner Staatsanwaltschaft hatte deshalb zunächst auch gegen Ricke und den damaligen Telekom-Aufsichtsratschef Klaus Zumwinkel ermittelt, dann jedoch im Juni dieses Jahres die Einstellung der Verfahren angekündigt. Weder Zumwinkel noch Ricke sei ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen oder das Post- und Fernmeldegeheimnis nachzuweisen, hieß es damals.

Während Zumwinkel unter Berufung auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, einen Auftritt vor dem Bonner Landgericht ablehnte, hatte Ricke bereits früh seine Aussagebereitschaft erklärt. Die Verfahren gegen zwei weitere ehemalige Telekom-Beschäftigte wurden bereits wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.