Wer wegen des Streiks der Vorfeld-Beschäftigten am Frankfurter Flughafen stundenlang im Terminal sitzt, sollte seine Rechte kennen.
Hamburg. Wer wegen des Streiks der Vorfeld-Beschäftigten am Frankfurter Flughafen stundenlang im Terminal sitzt und wartet, sollte seine Rechte kennen. Die sind in der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) geregelt und gelten für alle Reisen, die an einem Flughafen innerhalb der EU beginnen oder für Flüge aus einem Drittstaat mit einer EU-Airline in die Europäische Union. Für Pauschalreisende gelten zusätzlich die Bestimmungen des Reisevertragsrechts. Kann ein Passagier zum Beispiel nicht wie geplant von Paris nach Frankfurt fliegen, kann er nach fünf Stunden Wartezeit vom Flug zurücktreten und den Ticketpreis zurückverlangen. Die alleinige Ankündigung eines Streiks reicht aber nicht aus, um bereits im Vorhinein vom Flug zurückzutreten, wie Reiserechtsexperte Kay Rodegra erklärt.
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Den Airlines steht aber frei, sich vorher mit den Passagieren darauf zu verständigen, zum Beispiel einen Flug von Frankfurt nach Berlin in eine Zugfahrt umzuwandeln. Eigenmächtig sollten die Reisenden aber nicht handeln. Jeder Fluggast hat bei Wartezeiten darüber hinaus Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen. Dazu gehören Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate und, falls nötig, die Unterbringung in einem Hotel. Bei Kurzstreckenflügen müssen sich die Airlines nach zwei Stunden Verspätung um ihre Passagiere kümmern, bei der Mittelstrecke nach drei Stunden und bei Langstrecken nach vier.
Ansprüche auf zusätzliche Ausgleichszahlungen, wie sie Passagieren bei Flugausfällen oder großen Verspätungen zustehen, bestehen nicht. Für den Streik können die Airlines schließlich nichts. Ist der annullierte Flug Teil einer Pauschalreise, kann der Passagier auch Rechte gegenüber dem jeweiligen Reiseveranstalter geltend machen. Verkürzt sich die Reise durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende eine anteilige Erstattung des bezahlten Preises für versäumte Urlaubstage beanspruchen. (dapd)