Die Errichtung eines Discount-Marktes ist unzulässig, wenn alteingesessene Geschäfte geschädigt werden könnten.
Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat der Expansion der Lebensmittel-Discounter einen Dämpfer verpasst. Deutschlands oberste Verwaltungsrichter bekräftigten am Donnerstag, dass die Errichtung eines Discount-Marktes nicht zulässig ist, wenn dadurch alteingesessene Geschäfte in der Nachbarschaft geschädigt werden könnten. Das gelte auch und gerade, wenn die Geschäfte nur in sogenannten Nahversorgungsbereichen liegen, entschied der 4. Senat. Auch solche meist nur fußläufig erreichbaren Nahversorgungsgebiete könnten „zentrale Versorgungsbereiche“ gemäß Baugesetz sein.
Hintergrund waren zwei Klagen von Discountern, die in Köln („Plus“) und München („Aldi“) Märkte eröffnen wollten. Die Städte hatten die Genehmigungen wegen der zu erwartenden „schädlichen Auswirkungen“ nicht erteilt.
In Köln befindet sich rund 500 Meter vom anvisierten Standort entfernt eine Ansammlung von Geschäften und Dienstleistern, die bisher die Versorgung der Anwohner sicherten. Die Stadt befürchtete den Niedergang des gesamten Nahversorgungsbereiches, wenn der Discounter mit knapp 700 Quadratmeter Fläche dazukäme. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung.
Mit dem geplanten „Aldi“ in München wird sich dagegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) noch einmal genauer beschäftigen müssen. Der 4. Senat verwies die Klage zur erneuten Entscheidung zurück. Die VGH-Richter müssen noch einmal die Methode überprüfen, mit der die Abschöpfung von Kaufkraft prognostiziert werden kann.