Drei, zwei, eins... angeschmiert! Ein Online-Verkäufer musste eine bittere Pille schlucken: Weil er sein Auto ohne Mindestgebot bei Ebay anbot, muss er die Kaufsumme von 100 Euro akzeptieren. Das Amtsgericht München entschied, dass eine Versteigerung auch bei zu niedrigem Ergebnis gültig ist.

München. Über die möglichen Folgen hatte der Verkäufer wohl nicht nachgedacht, als er sein Auto im Internet-Auktionshaus Ebay inserierte. Mindestens 2100 Euro hatte er für sein Fahrzeug haben wollen - ersteigert wurde es aber für 100 Euro.

Dass dieses Geschäft trotz dem viel zu niedrigen Ergebnis gültig ist, bestätigte am Montag das Amtsgericht München. Es sprach dem Käufer, der den Zuschlag für 100 Euro erhalten hatte, das Auto zu. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Gegenstände unter ihrem Wert verkauft würden, lautete die Begründung.

Der Verkäufer sieht die Sache etwas anders: Er hatte das Auto zunächst mit einem Mindestgebot in Höhe von 2100 Euro bei eBay eingestellt. Auf dieses Angebot wollte jedoch keiner bieten. Kurz darauf erschien das Auto erneut im Internet-Auktionshaus - dieses Mal ohne Mindestgebot, der Käufer ergriff für 100 Euro die Gelegenheit am Schopfe.

Weil der Verkäufer daraufhin behauptete, das zweite Angebot ohne Mindestpreis nie eingestellt zu haben und sich weigerte, das Auto herauszugeben, landete der Fall vor Gericht.

Demnach ist der Kaufvertrag jedoch gültig - unabhängig davon, ob der Verkäufer das Angebot nun selbst eingestellt hat oder nicht. Der Verkäufer habe es versäumt, die Versteigerung rechtzeitig anzufechten, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.