Unabhängige Juristen erstellten ein Gutachten. Inhalt: Die primäre Verantwortung für die Sicherheit liegt beim Loveparade-Veranstalter.
Düsseldorf. Die Debatte um die Zuständigkeiten von Veranstalter, Stadt und Polizei bei der Loveparade geht weiter. Am Mittwoch wurde in Düsseldorf ein Rechtsgutachten vorgestellt, das die Bonner Verwaltungsrechtler Thomas Mayen und Frank Hölscher im Auftrag des nordrhein-westfälischen Innenministeriums erstellt haben. Bezogen auf die Zuständigkeit in Sicherheitsfragen sieht es die Polizei entlastet: Sie habe nur eine nachgeordnete Zuständigkeit gehabt. Diese beschränkte sich darauf, „dann einzugreifen, wenn der Veranstalter siene Aufgabe nicht hinreichend erfüllt und die Ordnungsbehörde (...) nicht mehr rechtzeitig handeln kann“.
Das Gutachten stellt fest, dass die primäre Verantwortung für die Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände beim Veranstalter Lopavent lag. Die Juristen kritisieren etwa, dass in dem von Lopavent vorgelegten Sicherheitskonzept weder eine Mindestanzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes, noch die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festgelegt sind.
Unter Druck gerät die Stadt Duisburg: Sie hatte laut dem Gutachten bei der Loveparade eine „allgemeine und übergreifende Zuständigkeit für die Sicherheit der gesamten Veranstaltung“. Mit dieser Einschätzung widersprechen die Juristen dem Zwischenbericht der Stadt zu ihrer Zuständigkeit vom 3. August. Darin war die Kanzlei Heuking zu dem Ergebnis gekommen, dass „die Stadt Duisburg keine allgemeine oder gar übergeordnete Zuständigkeit für die Sicherheit der gesamten Veranstaltung“ hatte.
Nach Ansicht von Mayen und Hölscher habe die Stadt Duisburg prüfen müssen, ob die im Sicherheitskonzept des Veranstalters vorgesehenen Vorkehrungen geeignet seien, die Sicherheit der Veranstaltung und ihrer Besucher zu gewährleisten. „Als allgemeine Ordnungsbehörde war sie dafür verantwortlich, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren“, heißt es weiter. Die Stadt wollte am Mittwochnachmittag ihren Abschlussbericht zum gleichen Thema vorlegen.