Kiel/Bad Oldesloe. Beschränkung von Kontakten und Schließung von Gaststätten – der Teil-Lockdown ist das. Was genau das für den Kreis bedeutet.
Der Teil-Lockdown ist da: Zur Eindämmung des Coronavirus werden Kontakte beschränkt, Gaststätten, Theater, Kinos, Tierparks und Fitnessstudios schließen, Touristen müssen das Land verlassen. Die Landesregierung von CDU, Grünen und FDP beschloss eine Verordnung, mit der sie die zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verschärfungen im Kampf gegen die Pandemie umsetzt. Sie gilt bis einschließlich 29. November. Anders als im Frühjahr sollen die Schulen und Kitas offen gehalten werden. Auch dürfen beispielsweise Gottesdienste abgehalten und Geschäfte geöffnet bleiben.
Kontaktbeschränkungen: Zu privaten Zwecken dürfen sich in der Öffentlichkeit Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen. In Privaträumen und beispielsweise den dazugehörigen Gärten dürfen sich auch Menschen aus mehr Haushalten treffen. Aber auch hier gilt, dass die Teilnehmerzahl zehn nicht übersteigen darf. Treffen sollten auch im Familien- und Verwandtenkreis auf die jeweilige Erforderlichkeit hin geprüft und auf den engsten Familienkreis beschränkt bleiben.
Beherbergungsbetriebe: Tourismus ist im November nicht möglich. Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Co. werden grundsätzlich für touristische Übernachtungen geschlossen. Geschäftsreisen bleiben erlaubt.
Maskenpflicht: Unter anderem in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und Bereichen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen in der Regel das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für Stormarn hat der Kreis eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Darin sind die betroffenen Gebiete aufgeführt. Die erweiterte Maskenpflicht gilt in Teilen von Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bargteheide, Reinbek, Trittau, Bargfeld-Stegen und Reinfeld. Die bereits bestehende Pflicht zum Tragen von Masken etwa im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr ist weiter gültig.
Maskenpflicht an Schulen: Da in Stormarn der Inzidenzwert deutlich über 50 liegt, gilt die Maskenpflicht im Unterricht, auf dem Schulhof, in der Mensa, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf dem Schulweg zwischen Bus- oder Bahnhaltestelle und Schule auch für Schüler der Klassen 1 bis 4. Die Maßnahme ist zunächst befristet bis zum 30. November.
Veranstaltungen: Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken. Sie dürfen nur mit Hygienekonzepten und begrenzter Teilnehmerzahl stattfinden. Treffen mit Sitzungscharakter dürfen maximal 100 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume besuchen. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal zehn Personen stattfinden. Märkte – mit der Ausnahme von Wochenmärkten – sind nicht mehr erlaubt.
Gastronomie: Gastronomische Betriebe müssen schließen. Nur der Außerhausverkauf ist zulässig.
Einzelhandel: Anders als im Frühjahr dürfen jetzt nicht nur Lebensmittelgeschäfte öffnen. Die Kundenzahl wird - mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften - auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.
Dienstleistungen: Dienstleistungen mit Körperkontakt werden verboten. Dazu zählt auch Prostitution. Ausnahmen bestehen für medizinisch notwendige Dienstleistungen, etwa medizinische Fußpflege, und für Friseurleistungen.
Freizeiteinrichtungen: Theater-, Opern- und Konzerthäuser dürfen ebenso wenig öffnen wie Museen, Kinos, Freizeitparks, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. Frei zugängliche Spielplätze bleiben geöffnet. Bibliotheken gelten nicht als Freizeiteinrichtungen. Musikschulen können den Einzelunterricht fortsetzen. Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.
Sport: Freizeit- und Amateursport kann nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport, zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist demnach auch Kontaktsport möglich. Auch auf oder in Sportanlagen ist Sport unter Einhaltung dieser Regeln weiter erlaubt, wie zum Beispiel in Tennishallen oder Reitanlagen. Der Profisport ist unter bestimmten Auflagen weiterhin möglich. Zuschauer sind dabei ebenfalls nicht zugelassen.
Gottesdienste: Gottesdienste und andere rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind weiterhin erlaubt. Hygienekonzepte müssen allerdings eingehalten werden. Zudem ist die Teilnehmerzahl ebenfalls grundsätzlich auf maximal 100 Menschen begrenzt. Gleiches gilt für Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen.