Schleswig/Westerland auf Sylt. Richter ändern auf Beschwerde der Gemeinde Sylt eine Entscheidung in erster Instanz. Ein Wohnungsbesitzer hatte geklagt.

Es war im Frühjahr 2020 ein Thema, das für Ärger und Diskussionen gesorgt hat: In der ersten großen Welle der Corona-Pandemie durften nur Sylter mit erstem Wohnsitz die Insel betreten. Sylt war im Rahmen der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung praktisch abgeriegelt – das galt auch für alle, die zwar ein Haus oder eine Wohnung auf der Nordseeinsel hatten, aber nur mit zweitem Wohnsitz gemeldet waren.

Trotz des Zutrittsverbots, das vom 3. April bis 3. Mai 2020 galt, hatte die Gemeinde Sylt einem Zweitwohnungsbesitzer die Steuer für das komplette Jahr 2020 berechnet. Dagegen hatte er geklagt und vor dem Verwaltungsgericht zunächst Recht bekommen. Die Insel-Verwaltung wollte das nicht hinnehmen, legte gegen den Richterspruch Beschwerde ein – und hat jetzt Recht bekommen. Bürgermeister Nikolas Häckel hatte argumentiert, dass die Bereiche und Einrichtungen des öffentlichen Lebens weiter aufrechterhalten werden mussten.

„Nach einer vorläufigen rechtlichen Bewertung hält der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch dann für rechtmäßig, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten,“ heißt es in einer Mitteilung.

Sylt: Nutzungsmöglichkeit nur eingeschränkt

Das Schleswiger Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nur das „Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraussetzt. Diese Möglichkeit sei durch das von April bis Mai 2020 in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden.

Die Rechtsauffassung der Gemeinde Sylt, dass die komplette Zweitwohnungssteuer zu zahlen sei, ist damit in zweiter Instanz bestätigt. Der Beschluss ist nach der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts unanfechtbar (Az. 5 MB 23/22).