Schleswig. Nach Angriff des “Pinneberger Problemwolfs“ im Herbst 2018 soll es bei 140 trächtigen Schafen zum sogenannten Verlammen gekommen sein.

Bei Fehlgeburten von Schafen infolge eines Wolfangriffs haben Halter keinen Anspruch auf Schadenersatz vom Land. Das entschied der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, wie eine Sprecherin am Donnerstag mitteilte.

Gericht: Keine Zuwendung nach Schafs-Fehlgeburten durch Wolfsangriffe

Geklagt hatten Schafhalter und Züchter. Sie verlangten neben den Zuwendungen für die Risse auf Grundlage der sogenannten Wolfsrichtlinie auch Geld wegen der behaupteten Fehlgeburten.

Ein Wolf hatte im Spätherbst 2018 mehrfach eine Schafherde angegriffen. Zwölf Tiere starben, bei 140 trächtigen Schafen soll es durch die Angriffe zum sogenannten Verlammen gekommen sein. Ende November 2018 überwand der Wolf „GW924m“ bei einem anderen Schafhalter einen sogenannten wolfssicheren Zaun.

Abschussgenehmigung für Pinneberger Problemwolf

Das Land gab das Tier zwar Anfang 2019 zum Abschuss frei, weil es laut Umweltministerium in mehr als einem Dutzend Fällen derartige Zäune überwunden und dort Schafe gerissen hatte. Sein Ende fand der Wolf erst im Januar nach einem Autounfall in Niedersachsen.

Die Kläger machten geltend, das Land müsse einen absoluten Schutz vor Übergriffen durch Wölfe in Schafherden sicherstellen. Es sei verpflichtet, beispielsweise durch einen Zaun an der dänischen Grenze ein Eindringen von Wölfen zu unterbinden und diese einzufangen. Bereits das Landgericht wies die Klage ab. Nun wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück.

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Nach Ansicht der Richter fehlt es an einer Gesetzesgrundlage für einen Schadenersatzanspruch. Es liege auch keine Amtspflichtverletzung durch Beamte vor. „Es gibt kein Gesetz, wonach das Land Schleswig-Holstein verpflichtet ist, die Anwesenheit von Wölfen in Schafzuchtgebieten im Land zu verhindern.“