Kreis Pinneberg. Land gewährt Amnestie. Auch immer mehr legale Besitzer von Pistolen, Revolvern und Gewehren trennen sich von ihren Schusswaffen.

Illegaler Waffenbesitz ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Straftatbestand. Es drohen bis zu fünf Jahre Haft. In Schleswig-Holstein können Besitzer illegaler Waffen und Munition diese jetzt straffrei bei den zuständigen Behörden abgeben. Diese vor Kurzem von der neuen Landesregierung aus CDU, FDP und Grünen gewährte Amnestie gilt noch bis zum 1. Juli 2018.

Nach dem Amoklauf von Winnenden 2009 hatte das Land bereits einmal zu einer solchen Maßnahme gegriffen. Mehr als 3000 unter die Regelung fallende Schuss- sowie Hieb- und Stoßwaffen wurden abgegeben – bei den Polizeiwachen und den zuständigen Waffenbehörden, die bei den Kreisen angesiedelt sind.

Abgegebene Waffen werden vernichtet

„Solche Amnestien werden durchaus genutzt“, sagt Uwe Koltzau, Leiter des Fachdienstes Sicherheit und Verbraucherschutz. Der Kreis übergebe die Waffen dem Landeskriminalamt in Kiel, das beispielsweise durch eine Beschießung nachprüft, ob diese in der Vergangenheit für eine Straftat genutzt worden sind. Dann werden Revolver, Pistolen und Gewehre vernichtet.

Kleiner Waffenschein

Der Kleine Waffenschein ist umstritten.

Er berechtigt seinen Besitzer, Schreckschuss- oder Gasdruckpistolen auch außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks tragen zu dürfen.

1911 Inhaber gibt es im Kreis.

Die Gebühr beträgt 60 Euro, die Bearbeitungszeit beträgt inzwischen sechs Monate.

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Koltzau untersteht auch die Waffenbehörde, die sich hauptsächlich um die legalen Waffenbesitzer kümmert. Doch wer darf überhaupt legal eine Waffe besitzen? „Jeder, der ein entsprechendes Bedürfnis dafür nachweisen kann“, so Koltzau weiter. Dafür gebe es strenge Regeln. Als berechtigt gelten beispielsweise Jäger, die einen gültigen Jagdschein nachweisen können. 1183 gibt es davon im Kreis. Ihr Jagdschein ist zeitlich befristet. Wird er nicht verlängert, geht auch das Bedürfnis verloren. Die Folge: Die Waffen sind sofort abzugeben.

Die zweite Personengruppe, die legal Waffen besitzen darf, ist die der Sportschützen. 24 Schützenvereine gibt es im Kreis. Allerdings erhält nicht jeder, der dort Mitglied wird, automatisch eine Waffenbesitzkarte. Sie müssen zuvor eine gewisse Zeit im Verein geschossen haben und dem Kreis ihre Sachkunde nachweisen. Sportschützen, die einen Waffenschein erhalten, müssen regelmäßig mit ihrem Schießbuch nachweisen, dass sie weiterhin aktiv ihrem Sport nachgehen. Ansonsten müssen auch sie ihre Waffen abgeben. Alle 736 Sportschützen überprüft die Kreisbehörde regelmäßig.

Oliver Carstens, Sprecher des Kreises Pinneberg
Oliver Carstens, Sprecher des Kreises Pinneberg © HA | Arne Kolarczyk

Die dritte und kleinste Gruppe sind die Sammler und Sachverständigen. Davon gibt es derzeit 13 im Kreis. Tendenz: sinkend. „Ohnehin geht die Zahl der erlaubnispflichtigen Waffen im Kreis seit Jahren zurück“, erläutert Oliver Carstens, der Sprecher der Kreisverwaltung. Einen wesentlichen Anteil daran haben die sogenannten Altbesitzer, die Bestandsschutz genießen und kein Bedürfnis nachweisen müssen. Es handelt sich um Personen, die bereits vor dem Jahr 1972 eine Waffe besessen haben. Zu diesem Zeitpunkt wurde in Deutschland das Waffengesetz eingeführt. Ende 2015 waren beim Kreis noch 837 Altbesitzer registriert. Aktuell sind es noch 662 registrierte Altbesitzer.

„Viele von den Altbesitzern geben angesichts ihres Alters freiwillig ihre Waffe ab“, so Carstens weiter. So gab es Ende 2015 noch 13.138 erlaubnispflichtige Waffen im Kreis. Ende 2016 sank die Zahl auf 12.633, aktuell sind es 12.395. Die Zahl der Personen, die legal eine Waffe besitzen dürfen, sank von 2768 Ende 2015 auf 2627 (Ende 2016) auf aktuell 2515. Die jüngste Erhebung des Kreises datiert von Mitte Juli.

Klar geregelt ist auch, was beim Tod eines legalen Waffenbesitzers passiert. Die Erben müssen ein Bedürfnis nachweisen. Können Sie das nicht, müssen sie die Waffe entweder Berechtigten überlassen, beim Kreis oder der Polizei abgeben oder sie beim Beschussamt dauerhaft schussunfähig machen. In diesem Fall dürfen sie die Waffe dann behalten.

Waffen müssen in speziellen Schränken verwahrt werden

Eines gilt für alle Waffenbesitzer, egal ob es sich um Jäger, Sportschützen, Sammler oder Altbesitzer handelt: Die Gewehre und Pistolen müssen sicher in dafür vorgesehenen zertifizierten Waffenschränken verwahrt werden. Die Waffe darf nicht geladen sein, sie muss getrennt von der Munition aufbewahrt werden. „Wir überprüfen regelmäßig, ob alle Voraussetzungen, die das Waffengesetz vorgibt, auch erfüllt werden“, erläutert Fachdienstleiter Koltzau. Der Kreis wisse von jeder legalen Waffe, wem sie gehört und wo sie unter welchen Gegebenheiten verwahrt wird. Dazu machen die Mitarbeiter der Waffenbehörde auch Hausbesuche.

Wer kein Bedürfnis nachweisen kann oder die Vorgaben des Waffengesetzes nicht einhält, muss mit einem Entzug der Genehmigung rechnen. Im Zweifelsfall wird das gerichtlich geklärt.

So machte im Februar der Fall eines 62-jährigen Pinnebergers Schlagzeilen, der als Sammler und Sachverständiger 114 Waffen besaß, aber der Aufforderung des Kreises, sein Bedürfnis nachzuweisen, nicht nachkam. Als Folge ließ die Behörde mithilfe der Polizei alle Waffen beschlagnahmen.