Bad Bramstedt/Neumünster. Verhandlung um den Tod des sechsjährigen Jungen im Freibad wird fortgesetzt. Eltern gegen Einstellung des Verfahrens.
Im Prozess um den Tod des sechsjährigen Yad im Freibad in Bad Bramstedt im Juni 2016 haben die Eltern des Kindes am Mittwoch eine Einstellung des Verfahrens ohne Urteil abgelehnt. Das Amtsgericht Neumünster setzte deshalb anders als erwartet den Prozess mit der Anhörung von Zeugen fort. Zunächst hatte es geheißen, alle Seiten, auch die Anklagebehörde, stimmten nach gründlicher Prüfung einer Einstellung zu.
Nach Angaben von Oberstaatsanwalt Axel Bieler wandten sich die Eltern aber am zweiten Verhandlungstag dagegen, weil sie nicht auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche gegen die Angeklagten verzichten wollten. Sie sind Nebenkläger.
Zwei Jugendliche entdeckten den Jungen
In dem Prozess müssen sich drei Erzieherinnen und zwei Bademeister wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verantworten. Sie sollen am 23. Juni 2016 bei einem Ausflug in das Freibad nicht ausreichend auf den Sechsjährigen aufgepasst und so dessen Tod fahrlässig verursacht haben. Das Kind lief demnach nach zwei gemeinsamen Badegängen allein zum Nichtschwimmerbecken zurück. Zwei Jugendliche entdeckten den Jungen wenig später bäuchlings im Wasser treibend. Er starb am folgenden Tag im Krankenhaus.
Die Erzieherinnen begleiteten damals gemeinsam mit einer Praktikantin 15 Kinder zwischen drei und sechs Jahren zum Freibad. Der Betreuungsschlüssel von vier Kindern pro Aufsichtsperson hätte die Sicherheit gewährleisten müssen, sagte Amtsanwältin Jana Hegeholz bereits zum Prozessauftakt in der vergangenen Woche.
Der Junge war erst wenige Tage im Kindergarten
Die Familie war erst kurz zuvor aus dem Irak nach Deutschland geflüchtet, der Junge nach Aussage der Eltern erst wenige Tage im Kindergarten. Er sprach noch kein Deutsch und konnte nicht schwimmen. Über den Ausflug seien sie nicht informiert worden, sagten die Eltern. Die Angeklagten schweigen vor Gericht. Ihnen drohen bei einer Verurteilung Geld- oder Freiheitsstrafen.