Das Gericht lehnte damit die Berufung einer Frau aus Großefehn ab, die für ihren Staffordshire-Bullterrier 500 Euro Steuern pro Jahr zahlen soll.
Lüneburg. Eine grundsätzlich höhere Hundesteuer für Kampfhunde ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg erlaubt. Die Kammer lehnte damit die Berufung einer Frau aus Großefehn bei Aurich ab, die für ihren Staffordshire-Bullterrier 500 Euro Steuern pro Jahr zahlen soll. Die Gemeinde berief sich auf eine von ihr aufgestellte Kampfhunde-Liste, für die ein rund elfmal höherer Steuersatz fällig wird im Vergleich zu Hunderassen, die dort nicht verzeichnet sind.
Nach Auffassung der Richter am Oberverwaltungsgericht ist an der höheren Besteuerung von als gefährlich angesehenen Hunden nichts auszusetzen, teilte die Kammer am Mittwoch mit (AZ.: 9 LA 163/10). Die höhere Steuer sei sachlich gerechtfertigt.
Die Klägerin hatte in der Sache bereits vorm Oldenburger Verwaltungsgericht eine Niederlage kassiert. Sie war der Ansicht, ohne konkrete Anhaltspunkte dürfe man ihr Tier nicht als gefährlich einstufen, weil es bislang noch nicht negativ aufgefallen sei. Sie verwies auch auf Beißstatistiken, wonach ein Staffordshire-Bullterrier nicht gefährlicher sei als beispielsweise ein Rottweiler.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht ließen das Argument nicht gelten. Auch wenn es in Niedersachsen eine sogenannte Rasseliste für Kampfhunde nicht gebe, seien höhere Steuern für Hunde erlaubt, die in Gesetzen des Bundes oder anderer Länder als gefährlich definiert sind. (dpa)