Geesthacht. Dürfen Marktbeschicker, was dem stationären Einzelhandel erlaubt ist? Und wer kontrolliert was? Unsere Zeitung hat nachgefragt.
Viele Läden mussten im erneuten Shutdown schließen, nur Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs verkaufen, dürfen weiter geöffnet bleiben, etwa Supermärkte und Discounter, Drogerien und Apotheken. Wer mit offenen Augen über manche Wochenmärkte läuft, kommt angesichts einiger angebotenen Waren ins Grübeln: Gelten hier andere Regeln? Die Meinungen gehen in dem Punkt tatsächlich auseinander.
Wer kennt sie nicht, reisende Händler, die auf größeren Märkten Bekleidung, Schuhe, Strickwaren oder auch Taschen anbieten? Oder Imker, die neben Honig auch echte Wachskerzen und vielleicht auch Kerzenständer präsentieren? Gewürzhändler, die auch Gerätschaften zur Verarbeitung verkaufen, Mörser oder Pfeffermühlen, oder manchen Gemüsehändler, deren Angebot gerade aktuell eine besondere Breite gewinnt?
Welche Corona-Regeln gelten für Wochenmarkt-Händler?
Wer wie etwa die Parfümerie-Kette Douglas die Regelungen zu sehr in seine Richtung auslegt, etwa mit Verweis auf die eine oder andere Seife oder Körperlotion für sich eine Einstufung als Drogerie gelten macht, wird rasch in seine Schranken verwiesen. Im stationären Einzelhandel wird genauer hingeschaut.
Tatsächlich sind es in der Regel die Länder, die mit Allgemeinverfügungen die Rahmen setzen. „In Schleswig-Holstein regelt die Landesverordnung, dass Wochenmärkte geöffnet bleiben können“, bestätigt Wiebke Jürgensen, Sprecherin der Stadt Geesthacht. Weitere Beschränkungen werden dort für Wochenmärkte nicht genannt. „Es gibt also keinen Grund, vonseiten der Stadt dort einzugreifen.“
Angebote wie auf einem klassischen Weihnachtsmarkt nicht erlaubt
Das sieht man in der Lauenburgischen Kreisverwaltung etwas anders. „Es gilt allgemein, dass Angebote des täglichen Bedarfs überwiegen müssen“, sagt Kreissprecher Tobias Frohnert. Wer also, wie besagter Imker, neben Honig auch ein paar Kerzen verkaufe, dürfe dies sicherlich tun. Wer aber nur einige wenige Nahrungsmittel anbietet, um damit etwa den Verkauf von Bekleidung, von Leder- oder Haushaltswaren zu kaschieren, verletzte die Regeln.
Auch Angebote wie auf einem klassischen Weihnachtsmarkt seien derzeit nicht erlaubt, sagt Frohnert. Und: „Die Kontrolle obliegt im üblichen Rahmen den Städten.“