Geesthacht. Fuß- und Radwege sind von Anwohnern regelmäßig zu reinigen. Was jetzt im Herbst zu beachten ist und was bei Missachtung droht.

Im Herbst steigt die Unfallgefahr für Fußgänger und Radfahrer. Wenn Blätter und Früchte auf feuchte Böden fallen, kann das zu einer rutschigen Mischung werden. Im Winter können dann Schnee- und Eisglätte hinzukommen. Der Fachdienst Öffentliche Sicherheit der Stadtverwaltung Geesthacht erinnert aus diesem Grund an die Bestimmungen der örtlichen Straßenreinigungssatzung. Diese sieht für Grundstückseigentümer Reinigungsverpflichtungen und Winterdienst vor.

Die Reinigungspflicht gilt für Geh- und Radwege auf ganzer Länge vor dem Grundstück, überall dort, wo ein Weg ist. Diese hat außerhalb der Frostperiode einmal in zwei Wochen zu erfolgen, bei akutem Laubfall je nach Bedarf. Laub und Abfälle müssen selbst entsorgt werden und dürfen nicht auf der Straße entsorgt werden.

Reinigungspflichten im Herbst: Anwohner müssen Geh- und Radwege reinigen

Ist in einer Straße kein Gehweg, etwa in einer sogenannten Spielstraße, müssen Anwohner einen mindestens einen Meter breiten Streifen am Fahrbahnrand anlegen. Wer persönlich nicht in der Lage ist, den Gehweg zu reinigen, muss einen Dritten beauftragen, bleibt selbst aber gegenüber der Stadt verantwortlich.

Bei Glatteis sind Sand, Asche, Sägemehl oder ähnliches zugelassen. Tausalze und tausalzhaltige Mittel dagegen nur bei einer akuten Gefahr durch sogenanntes Blitzeis.

In Geesthacht droht über 500 Euro Geldbuße

Glatteis, das sich nach 20 Uhr bildet, ist werktags bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Eine für Werktätige schwer zu bewerkstelligende Vorgabe: Glatteis, das werktags zwischen 8 und 20 Uhr entsteht, ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. An Sonn- und Feiertagen gilt dies zwischen 9 und 20 Uhr. Bei Schnee gilt: Er ist nach beendetem Schneefall zu entfernen.

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Wenn Anlieger den Reinigungspflichten nicht oder nur unvollständig nachkommen, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Die örtliche Straßenreinigungssatzung sieht eine Geldbuße von bis zu 511 Euro vor. Bei Personenschäden, etwa in Folge eines Sturzes, kann der Anlieger zusätzlich in Haftung genommen werden. Die private Haftpflichtversicherung kommt in der Regel nicht dafür auf.