Lüneburg/Winsen. Er wollte Erlaubnis zum Kauf und Führen einer Flinte gegen Wölfe. Das Gericht lehnt ab: “Rufe, Hupen oder Blendlicht“ gingen auch.
Ist es Verzweiflung oder ein ernst gemeinter Wunsch? Zumindest hat ein Schäfer aus Winsen südlich von Hamburg seine Forderung bis vor das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gebracht. Er wollte dort die Erlaubnis zum Kauf und zum Führen einer Flinte einklagen. Begründet hatte er dies mit der zunehmenden Gefahr durch Wölfe. Er scheiterte mit seinem Anliegen.
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wies die Klage ab und begründet dies unter anderem mit alternativen Abwehrmöglichkeiten. Der Beschluss war am Freitag bekannt gegeben worden.
Schutz vor Wolf: Schäfer berichtet von Angriffen auf Herde
Der Schäfer war vor Gericht gezogen, weil sein Antrag auf einen Waffenschein abgelehnt worden war. Es habe schon mehrere Wolfsübergriffe auf seine Herde gegeben, gab er an. Anders als durch den Einsatz einer Schusswaffe könne er diese nicht effektiv verhindern. Die Ausgleichsmaßnahmen des Landes Niedersachsen – Entschädigungen bei Rissen und Zuschüsse für Schutzmaßnahmen – reichten nicht aus.
Schon das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage ab. Der Schäfer sei selbst nicht gefährdet. Auch ein anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Waffenbesitz liege nicht vor. Zur Begründung betonten die Lüneburger Richter in erster Instanz, der Wolf stehe EU-weit unter Schutz. Auch das Land Niedersachsen habe sich verpflichtet, die Wölfe zu schützen. Ein Abschuss komme daher nur in Betracht, wenn es wiederholt zu Rissen „durch einen bestimmbaren Wolf“ komme.
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Lüneburg: Wölfe töten ist eine Straftat, betonen Richter
Dass dies bei seiner Herde der Fall sei, habe der Schäfer nicht nachgewiesen. Und selbst wenn, würden mit der Tötung des Wolfs in der Regel Jäger beauftragt. Ohne Erlaubnis sei die Tötung eines Wolfs eine Straftat. Ein bewaffneter Schäfer könne sich hier auch nicht auf Notwehr berufen.
Ohnehin müsse er zunächst andere Abwehrmittel ausprobieren. Mit einer Flinte könnten Wölfe nur bis zu einer Entfernung von 50 Metern erlegt werden. Ein so naher Wolf könne in der Regel auch „durch Rufe, Hupen oder Blendlicht“ verjagt werden.
Die Berufung hiergegen ließ das Verwaltungsgericht nicht zu. Das OVG wies nun auch den Zulassungsantrag des Schäfers ab. Er habe „nicht aufgezeigt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen“.