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Hamburg. In der letzten Eigentümerversammlung wurde einem vorliegenden Vertragsangebot des Verwalters für einen neuen Verwaltervertrag ab 1. Januar 2011 mit einigen Änderungswünschen durch die WEG mehrheitlich zugestimmt. Die drei Beiratsmitglieder wurden durch Beschluss der WEG beauftragt, den Vertrag zu unterschreiben. Der erst kurz vor Beginn der neuen Laufzeit vorgelegte und geänderte Vertrag wurde vom Verwalter und lediglich von einem Beirat unterschrieben. Es fehlen also zwei Unterschriften. Wie ist die Situation nun einzuschätzen: Ist der Vertrag durch den Beschluss der WEG bereits zustande gekommen?

In der Eigentümerversammlung können durch Beschluss einzelne oder mehrere Wohnungseigentümer ermächtigt werden, als Vertreter Handlungen auszuführen, beispielsweise einen Vertrag zu unterzeichnen. Es kommt genau auf den Wortlaut des Beschlusses an: 1. Wurden die Personen mit Namen beauftragt, müssen sie alle den Verwaltervertrag unterzeichnen. Versäumen einzelne Bevollmächtigte dies, ist der Vertragsschluss noch nicht vollendet. Der Jurist nennt das schwebend unwirksam. Die Säumigen müssen um Unterzeichnung nachgesucht werden. Sollte die fehlende Unterzeichnung allerdings an nicht beschlossenen Änderungen im Vertrag liegen, ist Unwirksamkeit wegen fehlender Deckung mit dem Versammlungsbeschluss gegeben. 2. Falls im Beschluss nur "der Beirat" insgesamt ermächtigt wurde, könnte es unter Umständen ausreichen, wenn nur einer des Dreiergremiums unterzeichnet.

Experte: Peter A. Lindemann ( www.petersson-partner.de )

Antwort zu "Ärger wegen hoher Bäume"

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