Damit pimpt man eine Webseite auf: Wer Youtube-Videos auf seine Homepage stellt, muss Urheberrechte beachten. Ein neues Urteil schafft jetzt Klarheit.
Luxemburg. Wer ein Internet-Video auf der eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht das Urheberrecht. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Beim Einbetten werden Videos, aber auch Fotos oder Textnachrichten, in eine Webseite eingebaut. Sie können dann direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der die Inhalte hochgeladen wurden, etwa der Videoplattform YouTube. Ist das Video auf der Ursprungs-Webseite frei zugänglich, verletzt das Einbetten nicht das Urheberrecht, entschieden die Luxemburger Richter.
Über die Entscheidung des EuGH vom 21. Oktober hatten bereits am vergangenen Freitag Rechtsanwälte berichtet, die an dem Verfahren beteiligt waren. Der Beschluss wurde aber erst eine Woche nach dem Spruch veröffentlicht.
Der deutsche Bundesgerichtshof hatte die Richter gebeten, diese Frage zu klären. In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das Wasserfilter herstellt. Die Firma produzierte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung und lud den Film auf YouTube hoch. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten bauten den Film auf ihrer eigenen Webseite ein. Das geht mittels eines „Frames“, einer Technik, die Inhalte von einer anderen Webseite einbetten kann. Der Wasserfilter-Hersteller klagte bis zum Bundesgerichtshof. Dieser wiederum wandte sich an den EuGH.
Die EuGH-Richter befanden das Einbetten für zulässig. Das gilt auch dann, wenn Nutzer den Eindruck bekommen, ein Video stamme von der einbettenden Webseite und nicht von der Ursprungs-Seite. Das sei ein wesentlicher Teil der Framing-Technik, befanden die Richter.