Konzerne dürfen keine Personalausweise einscannen lassen und speichern, sagt Johannes Caspar. Google muss das Löschverfahren nachbessern, fordert der Hamburgische Datenschutzbeauftragte.
Washington/Hamburg. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar sieht erhebliche Probleme bei Googles Verfahren zur Löschung unerwünschter Suchergebnisse. Der Internet-Konzern verlangt, einen Lichtbildausweis für einen Löschantrag zu scannen. In dem Antragsformular werden eine „Kopie Ihres gültigen Führerscheins, Personalausweises oder eines anderen gültigen Lichtbildausweises“ gefordert, um einem möglichen Missbrauch der Funktion vorzubeugen.
„Die automatisierte Speicherung des Personalausweises durch nicht-öffentliche Stellen ist jedoch nach dem Personalausweisgesetz nicht zulässig“, erklärte der Datenschützer am Freitag. Er kritisierte zudem, dass Google in dem Formular nicht deutlich mache, wie lange die eingetragenen Daten gespeichert würden. Google müsse „unverzüglich nachbessern“. Es sei außerdem bedauerlich, dass Google das Gesprächsangebot der Hamburgern nicht angenommen habe.
Grundsätzlich begrüßte Caspar Googles schnelle Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof, das die Löschung von Links in bestimmten Fällen anordnete. Löschanträge müssten nun zügig bearbeitet werden. Die Datenschützer wollten sich in der kommenden Woche zu diesem Thema treffen, erklärte er.
Dennoch: „Betroffene, die ihren Antrag stellen, sollten dies jedenfalls nicht tun, indem sie ihren Personalausweis oder ihren Pass einscannen und an Google übersenden. Bei der Nutzung anderer Lichtbildausweise sollten im Übrigen alle Angaben, die für die Authentifizierung nicht erforderlich sind, geschwärzt werden.“
Gut zwei Wochen nach dem Urteil des EuGH zum „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet hat Google mit der Umsetzung begonnen. Am späten Donnerstagabend stellte der US-Konzern ein Formular im Internet zur Verfügung, mit dem Europäer die Löschung unliebsamer Suchergebnisse beantragen können. Wie lange es dann dauert, bis der entsprechende Link in der Google-Suche nicht mehr auftaucht, ist unklar.
Der EuGH hatte Mitte Mai entschieden, dass Internet-Suchmaschinen wie Google bei einer Suche nach einem Namen in bestimmten Fällen nicht alle Treffer anzeigen dürfen. EU-Bürger können verlangen, dass Links nicht mehr anzeigt werden, wenn die Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen. Lehnen die Suchmaschinenbetreiber dies ab, können Betroffene die zuständigen Datenschutzbeauftragten einschalten oder klagen.
Hier geht‘s zum Google-Formular
Wer einen entsprechenden Antrag bei Google stellen will, muss in dem Formular unter anderem eine Ausweiskopie hochladen, um sich zu identifizieren. Die Links, die aus den Suchergebnissen entfernt werden sollen, müssen einzeln angegeben werden – für jeden Link will Google eine Erklärung, warum er nicht mehr zu finden sein soll. Der Konzern weist darauf hin, dass es sich bei dem Formular nur „um eine erste Maßnahme“ handele. „In den nächsten Monaten werden wir eng mit Datenschutzbehörden und anderen Stellen zusammenarbeiten und unsere Mechanismen verbessern“, heißt es auf der Internetseite.
In dem Formular wird zwar versprochen, dass eine Benachrichtigung erfolgt, wenn der Antrag bearbeitet wird. Angaben dazu, wie lange die Bearbeitung dauern wird, machte Google aber nicht. Ein Sprecher des Konzerns in den USA erklärte, das Urteil zwinge den Suchmaschinenbetreiber, schwierige Entscheidungen zu treffen zwischen dem „Recht des Einzelnen auf Vergessenwerden“ und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit. Ein Beraterausschuss soll dem Konzern helfen, zwischen beiden Interessen die Waage zu halten.
Dem Gremium gehören den Angaben zufolge Ex-Konzernchef Eric Schmidt, Wikipedia-Gründer Jimmy Wales, Experten der Universitäten von Oxford und Leuven in Belgien, Spaniens ehemaliger oberster Datenschützer José Luis Pinar sowie der Uno-Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, Frank La Rue, an.