Braunschweig. Jugendliche dürfen nur in besonderen Härtefällen bereits mit 17 Jahren den Führerschein machen und anschließend ohne erwachsene Begleitung fahren. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Demnach genügt es nicht, dass ein Minderjähriger mit dem Auto bequemer zu seinem Ausbildungsort kommt, dass für seine Familie organisatorische Vorteile entstehen oder dass öffentliche Verkehrsmittel sich regelmäßig verspäten.

Geklagt hatte ein 17-Jähriger aus dem Kreis Gifhorn, der nach eigenen Angaben im Rahmen des Modellprojekts "Begleitetes Fahren mit 17" bereits mehrere 1000 Kilometer am Steuer saß. Diese Erfahrung reiche für eine generelle Ausnahmegenehmigung aber nicht aus, begründeten die Richter ihr Urteil (AZ: 6 B 411/07). Der 17-Jährige aus Wittingen absolviert im etwa 30 Kilometer entfernten Gifhorn eine Ausbildung. Er verwies darauf, dass die Bahn immer wieder zu spät in Gifhorn angekommen sei und er deshalb Ärger im Betrieb bekommen und Angst um seinen Ausbildungsplatz habe.

Eine Ausnahmegenehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn dem Jugendlichen und seinen Angehörigen sonst "besonders schwerwiegende Nachteile" drohten, die "gewichtiger seien als die Verkehrsrisiken junger Fahrer", hieß es.

Bei dem Urteil handele es sich "um eine Grundsatzentscheidung", sagte der Vorsitzende Richter.