Berlin. Rentner sind meist steuerpflichtig, können aber Ausgaben absetzen. Unsere Steuerserie zeigt, was Senioren im Ruhestand beachten müssen.

Fast sechs Millionen der 21 Millionen Rentner in Deutschland müssen Steuern zahlen – und noch mehr sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Welche Punkte Ruheständler über die Versteuerung ihrer Rente wissen sollten, erklärt Finanztip.

Nur ein Teil der Rente ist steuerfrei

Renten gehören zu den „sonstigen Einkünften“ und sind grundsätzlich zu versteuern. Allerdings wird nur ein Teil davon besteuert. Wie viel das ist, hängt davon ab, wann erstmals gesetzliche Rente gezahlt wurde.

Bei einem Rentenbeginn bis 2005 ist nur die Hälfte der Rente steuerpflichtig. Seitdem steigt der Anteil mit jedem Jahrgang um zwei Prozentpunkte. Wer also vergangenes Jahr in die Rente ging, muss seine Einkünfte bereits mit 78 Prozent versteuern, 22 Prozent bleiben steuerfrei. Zum Rentenstart 2020 sind es nur noch 20 Prozent.

Rentenerhöhungen voll zu versteuern

Im ersten Kalenderjahr, in dem der Rentner zwölf Monatszahlungen an Rente erhält, berechnet das Finanzamt daraus und aus dem steuerfreien Anteil einen individuellen Rentenfreibetrag – und legt ihn grundsätzlich bis zum Lebensende fest.

Von nun an sind alle Renteneinnahmen oberhalb dieses Freibetrags zu versteuern. Er bleibt konstant. Also können allein Rentenerhöhungen dazu führen, dass ein Rentner, der bislang noch keine Steuern zahlen musste, in die Steuerpflicht rutscht.

Tipp: Aktuelle Rentensituation immer wieder überprüfen

Im Juli 2019 ist die Rente in Ostdeutschland um 3,91 Prozent gestiegen, in Westdeutschland um 3,18 Prozent. Allein dadurch sind rund 48.000 Rentner erstmals steuerpflichtig geworden. Die gute Nachricht: Ab 1. Juli 2020 sollen die Renten in Ost und West nochmals ansteigen.

Deshalb sollten auch Bestandsrentner immer wieder ihre aktuelle Situation überprüfen. Spätestens, wenn das Finanzamt dazu auffordert, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Wann ist die Steuererklärung Pflicht?

Der Grundfreibetrag ist das steuerfreie Existenzminimum. Für 2019 beträgt er 9168 Euro. Wer mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente oberhalb des Grundfreibetrags liegt, muss eine Steuererklärung abgeben und in der Anlage R seine erhaltene Bruttorente (inklusive gesetzliche Kranken- und Pflichtversicherungsbeiträge) eintragen. Erst recht, wenn der Ruheständler noch weitere unversteuerte Erträge hat – zum Beispiel eine Riester-Rente oder Mieteinnahmen.

Zur Orientierung: Ein Neurentner, der ausschließlich eine monatliche Bruttomonatsrente von knapp 1180 Euro beziehungsweise knapp 14.000 Euro im Jahr bezieht, liegt so gerade an der Grenze zur Steuerpflicht.

Als Orientierungspunkt kann man sagen: Ein Neurentner, der ausschließlich eine monatliche Bruttomonatsrente von knapp 1.180 Euro beziehungsweise knapp 14.000 Euro im Jahr bezieht, liegt so gerade an der Grenze zur Steuerpflicht.

Rentenversicherung hilft bei der Steuererklärung

Für ältere Rentnerjahrgänge liegt die maximale steuerfreie Bruttorente jedoch höher. Eine Tabelle im Finanztip.de-Ratgeber zur Rentenbesteuerung listet für jeden Jahrgang diese Werte auf.

Rentner sollten bei ihrer gesetzlichen Rentenversicherung die kostenlose „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ bestellen. Diese enthält die gezahlten Renten-Beiträge und gibt Hinweise, wo sie in der Steuererklärung eingetragen werden müssen.

Hintergrund: Immer mehr Deutsche wollen mit 63 in Rente – und zahlen extra

So werden Pensionen besteuert

Pensionen ehemaliger Beamter gehören als Versorgungsbezüge in die Anlage N, ebenso Betriebsrenten aus einer Direktversicherung des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse. Von der voll steuerpflichtigen Pension geht ein Versorgungsfreibetrag plus ein Zuschlag ab. Das gilt auch für Betriebsrentner, die 63 Jahre oder älter sind.

Versorgungsfreibetrag und Zuschlag sinken für jeden neuen Jahrgang. Wer 2019 erstmals eine Pension erhalten hat, dem bleiben davon 17,6 Prozent steuerfrei, höchstens aber 1320 Euro plus 396 Euro Zuschlag. Auch dieser vom Finanzamt festgelegte Versorgungsfreibetrag bleibt zeitlebens konstant – wie der besagte Rentenfreibetrag.

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    Was von der Steuer absetzbar ist

    Rentner haben viele Möglichkeiten, Ausgaben in der Steuererklärung einzutragen und damit Steuern zu sparen: zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Kirchensteuer und Spenden als Sonderausgaben.

    Pflege- und Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen können Steuerzahler ebenfalls absetzen.

    Hinzu kommt eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro – auch für Pensionäre. Wer als Rentner beispielsweise einen Rentenberater bezahlt hat, kann höhere Werbungskosten nachweisen und sollte diese stattdessen ansetzen.

    Nebeneinkünfte werden geringer versteuert

    Wenn Rentner Nebeneinkünfte haben, dann müssen sie diese etwas geringer versteuern. Denn das Finanzamt gewährt den Altersentlas­tungsbetrag, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgibt und am 1. Januar 2019 mindestens 64 Jahre alt war.

    Für das Jahr 2019 haben erstmals diejenigen einen Anspruch darauf, die bis Ende 1954 geboren wurden. Von deren Mieteinnahmen oder Riester-Renten können dann 17,6 Prozent, aber höchstens 836 Euro steuerfrei bleiben. Für Ältere ist der Freibetrag höher.

    Der Altersentlastungsbetrag reduziert auch voll steuerpflichtige Einnahmen durch eine Betriebsrente aus einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds. Für Kapitalerträge ist er ebenfalls anrechenbar. Dafür muss der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP erklären und die Günstigerprüfung beantragen.

    Verheiratete können von einem zweiten Altersentlastungsbetrag profitieren, wenn der zweite Ehegatte die Altersgrenze ebenfalls erreicht. Wer alles angibt, was absetzbar ist, muss dann weniger oder möglicherweise überhaupt keine Steuern mehr zahlen.

    Im Finanztip.de-Ratgeber Rentenbesteuerung werden unter anderem auch diese Themen erklärt:

    • Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten,
    • Besteuerung von Renten aus einer privaten Rentenversicherung und aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge,
    • Bezug der gesetzlichen Rente im Ausland und
    • die Problematik einer möglichen Doppelbesteuerung der Rente.

    Dieser Beitrag erscheint in einer Kooperation mit finanztip.de. Finanztip ist gemeinnützig und hilft Verbrauchern bei den täglichen Finanzentscheidungen.

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