Berlin. Wer in Not gerät oder Angehörige unterstützt, kann einen Teil der Ausgaben als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer absetzen.

Pflegebedürftige Angehörige, Hochwasserschäden in der Wohnung, schwere Krankheiten – solche Notlagen können emotional wie finanziell stark fordern, manchmal auch überfordern. Die gute Nachricht: Der Staat erkennt das an und ermöglicht es, zumindest einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückzuholen.

Der Posten nennt sich treffend „außergewöhnliche Belastungen“. Davon gibt es im Steuerdeutsch zwei Arten: allgemeine und besondere außergewöhnliche Belastungen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu beiden.

Steuer: Pauschalen für die besonderen außergewöhnlichen Belastungen

Für bestimmte Lebenssituationen stehen Steuerzahlern laut Einkommensteuergesetz (Paragrafen 33a und 33b) Pauschal- oder Höchstbeträge zu. Beantragen können sie diese in der Steuererklärung. Hier die vier wichtigsten:

1. Unterhaltshöchstbetrag

Demjenigen, der sich finanziell um bedürftige Angehörige kümmert, zum Beispiel um sein studierendes Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, dem steht für 2019 ein Unterhaltshöchstbetrag bis zu 9168 Euro zu (Anlage Unterhalt). Weiteres Beispiel: Steuerzahler, die ihre aus Altersgründen im Heim lebenden Eltern finanziell unterstützen, damit sie überhaupt genug zum Leben haben. Allerdings rechnet das Finanzamt Einkünfte und Bezüge des Unterstützten oberhalb von 624 Euro an.

2. Pflegepauschbetrag

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad vier oder fünf selbst zu Hause pflegt, ohne dafür Geld zu nehmen, trägt dies in der neuen Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ in den Zeilen 11 und 12 ein und erhält dafür den Pflegepauschbetrag von 924 Euro. Für die Pflege beider Elternteile gibt es den doppelten Betrag.

3. Behinderung

Für eine Behinderung ab einem Grad (GdB) von 25 steht den Betroffenen ein Pauschbetrag von 310 bis 3700 Euro zu (Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ab Zeile 4). Wer das zum ersten Mal macht, muss einen Nachweis wie den Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis einreichen. Liegt der GdB unter 50, muss im Feststellungsbescheid beispielsweise stehen, dass die körperliche Beweglichkeit eingeschränkt ist. Dann berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag.

4. Ausbildungsfreibetrag

Eltern können in der Anlage „Kind“ den Ausbildungsfreibetrag (bis zu 924 Euro pro Jahr) beantragen. Den gibt es für ein volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium, wenn es auswärts wohnt. Das kann ein gemietetes Zimmer sein, eine Unterbringung bei Verwandten, eine Wohngemeinschaft oder eine eigene Wohnung.

All diese besonderen außergewöhnlichen Belastungen können Steuerzahler nur bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer absetzen. Für Pauschalbeträge müssen sie nicht mal ihre Kosten nachweisen.

Etwas aufwendiger ist es hingegen, Krankheitskosten, Bestattungen oder Folgen von Naturkatastrophen abzusetzen.

Steuererklärung: Wer in Not gerät oder Angehörige unterstützt, kann einen Teil der Ausgaben absetzen.
Steuererklärung: Wer in Not gerät oder Angehörige unterstützt, kann einen Teil der Ausgaben absetzen. © dpa-tmn | Christin Klose

Mindestgrenze knacken – die zumutbare Belastung

Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können Steuerzahler unbegrenzt absetzen – dafür müssen sie die Kosten aber belegen können. Und viel wichtiger: Sie müssen erst mal die Grenze der „zumutbaren Belastung“ überwinden. Das ist der Eigenanteil, den Steuerzahler selbst tragen müssen.

Abhängig von Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder liegt die individuell zu ermittelnde zumutbare Belastung zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Mithilfe eines Rechners der Finanzverwaltung kann jeder seine Belastungsgrenze ermitteln.

Über diesen Betrag muss man kommen, um allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzen zu können. Tipp: Die Berechnung der zumutbaren Belastung hat sich aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes im Jahr 2017 geändert – zum Vorteil der Steuerzahler.

Krankheit, Pflege, Kur – allgemeine außergewöhnliche Belastungen

Der Strauß an möglichen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen ist vielfältig. Am wichtigsten sind Krankheits-, Pflege- und Kurkosten. Dazu kann etwa auch eine künstliche Befruchtung gehören. Auf jeden Fall muss die Behandlung medizinisch erforderlich und die Kosten müssen angemessen sein. Als Nachweis genügt meist eine ärztliche Verordnung.

Steuerzahler, die krankheitsbedingt ins Pflegeheim müssen, dürfen ihre Mehraufwendungen steuerlich geltend machen. Wer die Heimkosten für seine pflegebedürftigen Eltern zahlt, kann diese ebenfalls als allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzen. In dem Fall kann er die gesamten Kosten ansetzen, die das Heim in Rechnung stellt – also nicht nur für die Pflege, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung.

Weil Steuerzahler die zumutbare Belastungsgrenze in einem Kalenderjahr überwinden müssen, sollten sie planbare Ausgaben unbedingt bündeln. Dies gilt beispielsweise für Zahnprothesen, Hörgeräte, Brillen, krankheitsbedingte Wohnungsumbauten und andere abzugsfähige Krankheitskosten.

Mehr zum Thema:

Weitere Beispiele und Hinweise, wie Steuerzahler am besten vorgehen, stehen online im Finanztip-Ratgeber „Außergewöhnliche Belastungen“: finanztip.de/aussergewoehnliche-belastungen/