Berlin. Bei Aktien, ETFs und anderen Geldanlagen lassen sich mitunter Steuern sparen. Wann lohnt es sich für Anleger Kapitalerträge anzugeben?

Viele Anleger konnten 2019 ordentliche Einnahmen aus Geldanlagen erzielen – durch Aktienverkäufe, Dividenden oder Zinsen vom Tagesgeldkonto. Der Fachbegriff dafür ist Kapitalerträge, und auf diese müssen Anleger 25 Prozent Steuern zahlen.

Seit 2018 gelten zudem neue Regeln für die Fondsbesteuerung. Finanztip erklärt, was sich geändert hat und wann es sich lohnt, die Kapitalerträge in der Steuererklärung einzutragen.

Abgeltungssteuer: Bank zieht fälligen Betrag automatisch ab

Wenn ein Anleger nichts macht, zieht seine Bank automatisch 25 Prozent vom Gewinn ab (plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, insgesamt also 26,38 Prozent zuzüglich eventuell anfallender Kirchensteuer). Das Institut zahlt die Steuern anonym direkt ans Finanzamt – als Abgeltungssteuer. Nur der verbleibende Kapitalertrag wird auf dem Konto gutgeschrieben.

Das ist bequem, weil Kapitalerträge aufgrund der abgeltenden Wirkung in der Regel nicht in der Steuererklärung eingetragen werden müssen. Allerdings kommt es oft vor, dass am Ende zu viel Steuern ans Finanzamt geflossen sind. Folgende Punkte sollten Steuerzahler über Kapitaleinkünfte wissen:

Steuererklärung: Kapitalerträge steuerfrei bis 801 Euro

Die gute Nachricht: Kapitalerträge bis 801 Euro bleiben steuerfrei, für zusammen veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag. Jedem Bürger steht dieser Sparerpauschbetrag zu. Damit die Bank erst gar keine Abgeltungssteuer von den Gewinnen abzweigt, sollte jeder dort einen Freistellungsauftrag einrichten.

Wer mehrere Konten oder Depots führt, kann den Betrag auf Banken und Versicherungen aufteilen. Man darf aber mit allen Freistellungsaufträgen den Sparerfreibetrag nicht überschreiten. Um den Überblick zu behalten, stellt Finanztip im Ratgeber Freistellungsauftrag eine kostenlose Excel-Vorlage zur Verfügung. Steuerzahler, die es versäumt haben, die Aufträge einzurichten, oder diese nicht optimal aufgeteilt haben, holen sich die zu viel bezahlte Abgeltungssteuer mit der Anlage KAP zurück.

Rentner und Studenten behalten oft ihren Gewinn

Keine Steuern müssen diejenigen zahlen, die mit ihrem insgesamt zu versteuernden Einkommen 2019 nicht über 9168 Euro kamen – das ist der sogenannte Grundfreibetrag. Das betrifft insbesondere Studenten, Rentner, Minijobber und andere Geringverdiener. Die sollten beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen und an ihre Bank weitergeben. Die Bescheinigung gilt bis zu drei Jahre.

Günstigerprüfung: Prüfen lassen, was günstiger kommt

Steuerzahler mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent (genauer gesagt: Grenzsteuersatz) sollten die „Günstigerprüfung“ beantragen (Anlage KAP, Zeile 4). Das ist der Fall, wenn ein Lediger mit seinen Kapitalerträgen insgesamt auf ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 16.636 Euro kommt; für zusammen veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag.

Bei wem das zutrifft, der sollte sich mit der Anlage KAP die Differenz zur bereits abgeführten Abgeltungssteuer zurückholen. Ehepartner müssen in der Regel zwei Anlagen KAP ausfüllen.

Steuerzahler, die vor dem 2. Januar 1955 geboren wurden, können zudem vom Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte wie Kapitalerträge profitieren. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Freibetrag nur, wenn die Günstigerprüfung beantragt wird.

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Gewinn mit Verlust verrechnen

Die Anlage KAP sollten Anleger ausfüllen, die Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken miteinander verrechnen wollen (Zeilen 10 und 11). Dafür wird eine Verlustbescheinigung der Bank benötigt. Einen Verlust aus einem Aktienverkauf dürfen Steuerzahler nur mit einem Gewinn aus einer Aktienveräußerung gegenrechnen – nicht etwa mit Zinsen oder Dividenden.

Abgabepflicht bei Fonds und Anlagen im ausländischen Wertpapierdepot

Das beschriebene System mit Abgeltungssteuer und Freistellungsaufträgen funktioniert nur mit Erträgen, die einem Depot in Deutschland gutgeschrieben werden. Wer ein ausländisches Depot hat, muss seine Kapitalerträge selbst dem Finanzamt melden. Diese gehören in die Zeile 15 der Anlage KAP.

Erträge von Investmentfonds, von denen noch keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde, müssen in der Anlage KAP-INV angegeben werden. Manche Banken oder Depotanbieter stellen eine Steuerbescheinigung aus, der man die entsprechenden Erträge entnehmen kann.

Die neuen Regeln für thesaurierende Auslandsfonds

Die Reform der Fondsbesteuerung sorgt dafür, dass in- und ausländische Fonds gleichbehandelt werden. Einfach haben es alle, die ihr Depot in Deutschland führen. Dann kümmert sich die Bank um den abgeltenden Steuerabzug.

Wer nach dem Verkauf eines Fonds doch mit dem Finanzamt abrechnen will, kann die Daten aus der Steuerbescheinigung der Depotbank übernehmen und in die angegebenen Zeilen des Steuerformulars eintragen. Die Bank ermittelt jetzt auch die Steuer für im Ausland aufgelegte Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen (thesaurierende Auslandsfonds).

Auf dieser Basis hat die Bank möglicherweise zu Jahresbeginn 2019 erstmals Abgeltungssteuer auf die sogenannte Vorabpauschale für 2018 einbehalten. Das ist ein steuerpflichtiger Ertrag, der in der Steuerbescheinigung 2019 ausgewiesen wird.

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Verkauf von ausländischen thesaurierenden Fonds

Anleger, die in einen ausländischen thesaurierenden Fonds oder ETF investiert haben, mussten ihre bis Ende 2017 angefallenen und wiederangelegten Dividenden (sogenannte „ausschüttungsgleiche Erträge“) Jahr für Jahr selbst in der Steuererklärung angeben.

Dieser Aufwand entfällt für Erträge ab 2018, weil nun die Vorabpauschalen greifen. Wer im vorigen Jahr einen solchen Fonds verkauft hat, muss dem Finanzamt nachweisen, dass er in den Vorjahren seine ausschüttungsgleichen Erträge bereits versteuert hat. Ausführlich erklärt wird dies im Finanztip-Ratgeber KAP im Abschnitt „Verkauf von ausländischen thesaurierenden Fonds“.

Die neue Teilfreistellung

Steuern zahlen müssen Anleger auf Dividenden, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. Deutsche Depotbanken berücksichtigen bei der Berechnung auch die neue Teilfreistellung. Bei Wertpapierfonds, die mindestens zur Hälfte mit Aktien gefüllt sind, werden nun 30 Prozent aller Erträge steuerfrei gestellt.

Die Bank führt die Abgeltungssteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Erträge ab – also auf 70 Prozent der Erträge von Aktienfonds und Aktien-ETFs.

Geld gut anlegen- So funktionieren ETF

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    Wenn alte Fonds verkauft wurden

    Fonds, die Anleger vor 2009 gekauft haben, gelten als bestandsgeschützte Alt-Anteile. Eine Wertsteigerung bis Ende 2017 ist komplett steuerfrei; für die Zeit danach nur bis zu einem persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro. Wie für alle Fonds hat die Bank zum 31. Dezember 2017 einen fiktiven Veräußerungsgewinn festgestellt, der dauerhaft steuerfrei ist.

    Die danach aufgelaufenen Wertsteigerungen werden von der Bank bei einem Verkauf automatisch versteuert und abgeführt. Wichtig: Den Freibetrag von 100.000 Euro berücksichtigt die Bank nicht.

    Betroffene sollten deshalb in so einem Fall unbedingt ihre Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung der Bank in die Zeile 7 eintragen und die Zeile 8a der Anlage KAP ausfüllen. Wie das geht steht im Ratgeber KAP im Abschnitt „Freibetrag sichern, wenn Sie Fonds von vor 2009 verkauft haben“. Lohn der Mühe: Das Finanzamt erstattet die abgeführte Abgeltungssteuer.

    Übrigens: Wer im letzten Jahr vom Fiskus Zinsen erhalten hat, ist verpflichtet, eine Steuererklärung 2019 bis spätestens am 31. Juli 2020 beim Finanzamt abzugeben.

    Dieser Beitrag erscheint in einer Kooperation mit finanztip.de. Finanztip ist gemeinnützig und hilft Verbrauchern bei den täglichen Finanzentscheidungen.

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