Widerspricht das Adoptionsrecht dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung? Richter werden wohl im Frühjahr 2013 ihr Urteil sprechen.
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich das Recht homosexueller Partner stärken, Kinder zu adoptieren. Das wurde am Dienstag bei einer mündlichen Verhandlung des Ersten Senats in Karlsruhe deutlich.
Mehrere Richter deuteten an, dass sie das bisherige Verbot für Homosexuelle, ein Adoptivkind ihres eingetragenen Lebenspartners ebenfalls zu adoptieren, für grundgesetzwidrig halten. Familienrechtsexperten plädierten aus Gründen des Kindeswohls einhellig für eine Aufhebung dieses Verbots.
Nach geltendem Recht ist zwar die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich („Stiefkindadoption“), nicht aber die Adoption eines vom eingetragenen Lebenspartner adoptierten Kindes („Sukzessivadoption“ oder „Zweitadoption“).
Dagegen werden Ehepartnern beide Adoptionsmöglichkeiten eingeräumt. Die klagenden homosexuellen Paare machen deshalb Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes und den Schutz der Familie geltend. Das Urteil der Karlsruher Richter wird im Frühjahr 2013 erwartet.