Widerspricht das Adoptionsrecht dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung? Richter müssen grundsätzlich entscheiden.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt an diesem Dienstag über das Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartnerschaften. Zwar können Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren, nicht aber ein von diesem adoptiertes Kind. Gegen eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wehren sich zwei Paare vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie sehen darin einen Verstoß gegen den Schutz der Familie und den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Bei Ehepaaren ist dies anders geregelt. Diese können bei der sogenannten Sukzessivadoption das vom Ehegatten angenommene Kind adoptieren.

Die Beschwerdeführerin des ersten Verfahrens hat im Jahr 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Lebenspartnerin hatte zuvor ein in Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Im Jahr 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Adoption des Kindes ihrer Lebenspartnerin, was zuletzt das Oberlandesgericht Hamm ablehnte.

Die Richter begründeten dies damit, dass eingetragene Lebenspartnerschaften hinsichtlich des Adoptionsrechts nicht mit den gleichen Rechten ausgestattet seien wie Ehen zwischen Mann und Frau. Bringe jemand ein adoptiertes Kind in eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit ein, so könne der Partner das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind nicht auch noch adoptieren. In einem Eheverhältnis stehe die elterliche Sorge hingegen Mann und Frau gemeinsam zu.

Anderer Auffassung war dagegen das Hanseatische Oberlandesgericht in einem anderen Fall. In einer Lebenspartnerschaft zweier Männer hatte einer kurz zuvor ein in Rumänien geborenes Kind adoptiert, das der Lebenspartner ebenfalls adoptieren möchte. Nach Ansicht der Hamburger Richter ist die diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Grundgesetz. Sie setzten das Verfahren aus und legten dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor.

Das Bundesverfassungsgericht wird nach eigenen Angaben dagegen nicht darüber verhandeln, ob Lebenspartner gemeinschaftlich ein Kind adoptieren können. Dies sei nach dem Gesetz ebenfalls nicht möglich.