Mit ihrem "Bad Bank"-Modell will die Bundesregierung den Geldinstituten bei der Entgiftung ihrer Bilanzen von Schrottanleihen in Milliardenhöhe helfen. Hier die Eckpunkte des Modells:
- Die Banken können Zweckgesellschaften - sogenannte Beiboote - gründen, in die sie ihre toxischen Wertpapiere auslagern können. Es dürfen nur Anlagen übertragen werden, die vor dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden.
- Weil die Schrottanlagen wegen der Finanzkrise derzeit nicht gehandelt werden können, folgt ein Bewertungsverfahren: Die Papiere werden zum Buchwert in der Bilanz übertragen. Dabei wird allerdings ein Abschlag von zehn Prozent fällig. Sollte die Bank durch diesen Abschlag eine Kernkapitalquote von sieben Prozent unterschreiten, sollte sie also finanziell zu sehr geschwächt werden, fällt der Abschlag geringer aus. Im nächsten Schritt ermitteln Sachverständige den aktuellen Zeitwert der Papiere, den die Bankenaufsicht bestätigen muss. Mit dem Bankenrettungsfonds SoFFin wird dann noch ein Risiko-Abschlag vereinbart: Das Ergebnis ist der Fundamentalwert der Papiere.
- Für die Papiere gibt die Zweckgesellschaft der Bank nicht Bargeld, sondern eine Schuldverschreibung in gleicher Höhe, also zu 90 Prozent des Buchwertes. Der SoFFin garantiert für diese Anleihe. Der Effekt: In der Bank-Bilanz werden die schlechten Papiere durch wertstabile Schuldtitel ausgetauscht. Dadurch wird Eigenkapital frei, das bisher zur Risikoabsicherung gebunden war. Die Bank hat daher mehr Spielraum für die Ausgabe von Krediten. Für die Garantie des SoFFin zahlt die Bank eine Gebühr, die sich an den Marktkonditionen orientiert. Die Vergütung kann ganz oder teilweise auch durch die Ausgabe von Aktien an den SoFFin gezahlt werden. Die Übernahme der Garantie setzt voraus, dass die Bank ein tragfähiges Geschäftsmodell hat. Für Anträge auf die Bad-Bank-Hilfe haben die Institute nur sechs Monate Zeit.
- Für die Differenz zwischen dem Buchwert minus zehn Prozent und dem Fundamentalwert haften die Aktionäre der Bank. Für die Laufzeit der Garantie - maximal für 20 Jahre - zahlen sie aus der Dividende einen jährlichen, gleich bleibenden Betrag an die Zweckgesellschaft. Kann in einem Jahr keine Dividende gezahlt werden, erhöht sich der Ausgleichsbetrag in den Folgejahren.
- Macht die Zweckgesellschaft am Ende der Laufzeit der Papiere einen Gewinn aus dem Verkauf der Papiere, fließt dieser an die Aktionäre der Bank. Steht am Ende allerdings ein Verlust, weil der Ausgleichsbetrag nicht ausreicht, müssen sie nachhaften. Dazu wird ebenfalls die Dividende der Bank herangezogen. Der Verlust kann aber auch in beiderseitigem Einvernehmen durch die Ausgabe von Bank-Aktien an den SoFFin ausgeglichen werden.