Eine menschenwürdige Existenz sei gefährdet. Seit 1993 gab es keine Erhöhung. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht die Leistungen prüfen.
Essen. Die Leistungen für Asylbewerber reichen nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für eine menschenwürdige Existenz nicht aus und sind daher verfassungswidrig. Das Gericht beschloss deshalb nach eigenen Angaben, dass nun das Bundesverfassungsgericht prüfen soll, ob die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Zuwendungen für Asylbewerber wurden seit Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 nicht angehoben. Sie reichten im Vergleich zu Hartz-IV-Leistungen zur Absicherung des Existenzminimums nicht aus und seien zudem „ins Blaue hinein“ geschätzt worden, befand das Gericht (Az. L 20 AY 13/09).
Das Landessozialgericht in Essen hatte über die Klage eines alleinstehenden Irakers zu entscheiden, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist. Für seinen gesamten Bedarf erhielt er monatlich 224,97 Euro – ohne Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Damit bekam der Asylbewerber deutlich weniger als ein Hartz-IV-Empfänger: Das Arbeitslosengeld II beziehungsweise die Sozialhilfe für Alleinstehende belief sich im selben Zeitraum auf monatlich 351 Euro zuzüglich Unterkunft und Heizung.
Die Essener Richter hielten die dem Kläger zustehenden Leistungen von knapp 225 Euro für verfassungswidrig. Sie beriefen sich zur Begründung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom Februar. Darin hatte das Verfassungsgericht ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert.
Das Landessozialgericht setzte nun das Klageverfahren des Irakers aus und legte die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den Karlsruher Richtern vor. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Ansicht der Essener Richter anschließen, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu regeln.