Kreise malen, Dreiecke zeichnen – das ist nicht unter der Würde eines Hochschullehrers. Karlsruhe wies einen Professor in die Schranken.
Karlsruhe. Professoren können in gewissem Umfang zur Übernahme von Grundlagenkursen verpflichtet werden. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Hochschullehrers für Vermessungstechnik zurückgewiesen (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 216/07). Die Anweisung verstoße „noch nicht“ gegen die Wissenschaftsfreiheit eines Professors, heißt es in dem Beschluss. Neben der Forschung sei auch die Ausbildung zentrale Aufgabe der Hochschulen, schreiben die Richter.
Im vorliegenden Fall erhielt der Professor an der Fachhochschule Wismar 2005 vom Rektor die Anweisung, Lehrveranstaltungen zum Grundlagenfach Darstellende Geometrie durchzuführen. Das bedeutet, aus dreidimensionalen Modellen zweidimensionale Zeichnungen zu machen. Gegen diese Anweisung reichte der Hochschullehrer einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht ein, da dieser Grundkurs nicht zu seinem Fachgebiet gehöre. Der Diplomingenieur, der 1996 zum Fachhochschulprofessor berufen wurde, scheiterte jedoch 2006 mit seinen Eilanträgen vor den Verwaltungsgerichten. Daraufhin rief er das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an.
Der Zwang, nach rund zehn Jahren Forschungstätigkeit einen fachfremden Grundlagenkurs abzuhalten, verletze sein Grundrecht. Die acht Verfassungsrichter in Karlsruhe, von denen vier selbst Universitätsprofessoren sind, wiesen die Beschwerde zurück. Zwar berühre die Anweisung des Rektors das Recht des Professors auf Wissenschaftsfreiheit. Da aber auch die Lehre zu den dienstlichen Pflichten gehöre, müssten die Hochschulorgane die Übernahme von Lehrverpflichtungen regeln. Allerdings dürfe Hochschullehrern nicht unbeschränkt fachfremder Unterricht abverlangt werden. Überschritten worden sei diese Grenze in dem vorliegenden Fall aber noch nicht.