Das Gericht entschied, dass Bundesländer private Gesellschaften mit dem Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter beauftragen dürfen.
Karlsruhe. Im Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter dürfen Vollzugsaufgaben wie etwa Zwangsmaßnahmen gegen Patienten auch Bediensteten privatisierter Träger übertragen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Damit billigte Karlsruhe am Mittwoch Regelungen im hessischen Landesgesetz, mit dem der Psychiatrievollzug in die Hand einer privaten Gesellschaft gegeben worden war.
Das Gesetz verstoße nicht gegen das Grundgesetz, hieß es. Vielmehr stelle es eine zulässige Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass hoheitliche Aufgaben wie der Maßregelvollzug eigentlich nur von Beamten wahrgenommen werden dürften. Die Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde eines psychisch kranken Straftäters aus Hessen ab. Er hatte sich dagegen gewehrt, im Jahr 2008 nach einem heftigen Wutanfall ohne Anweisung des Klinikleiters oder eines Richters zwangsweise in eine Beruhigungszelle gebracht worden zu sein. (Aktenzeichen: 2 BvR 133/10)
Im Maßregelvollzug werden Straftäter untergebracht, die wegen einer psychischen Erkrankung oder Drogenabhängigkeit als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig angesehen werden. Die Privatisierung der entsprechenden Einrichtungen gilt als problematisch, weil die mit dem Vollzug verbundenen Grundrechtseingriffe eigentlich nicht von Privatangestellten vorgenommen werden dürfen. Der Beschwerdeführer sitzt in einer Klinik in Gießen ein. Nachdem Hessen den Maßregelvollzug 2007 privatisiert hatte, wird die Klinik von einer Gesellschaft privaten Rechts, einer gemeinnützigen GmbH, betrieben, die vollständig in der Hand des Landeswohlfahrtsverbandes liegt. Die entsprechende Klage vor den Fachgerichten blieb erfolglos. Das hessische Modell fand nun auch die Billigung der Verfassungsrichter.
Mit Material von dpa/dapd