Das Urteil aus erster Instanz wurde aufgehoben. Begründung: Für den Schulfrieden darf die Religionsfreiheit eingeschränkt werden.
Berlin. Eine Berliner Schule darf einem muslimischen Schüler das Gebet in der Schule außerhalb des Religionsunterrichts verbieten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Zur Begründung hieß es, eine Einschränkung der Religionsfreiheit sei in der Schule gerechtfertigt, um andere Verfassungsgüter zu schützen, darunter die Glaubensfreiheit der anderen Schüler, die Elternrechte und den für den staatlichen Erziehungsauftrag notwendigen Schulfrieden. (Az. 3 B 29.09)
Gegen das Urteil ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich. Es ist laut Gericht bundesweit das erste derartige Urteil eines Obergerichts. Konkret ging es um den Fall eines 16 Jahre alten Muslims, dem das Verwaltungsgericht Berlin das Recht zugesprochen hatte, einmal täglich auf dem Schulgelände des Diesterweg-Gymnasiums im Stadtteil Wedding in einer Pause zu beten. Dies hoben die Richter auf und betonten in der Begründung besonders die Gefahr für den Schulfrieden.
„Die Konflikte würden sich nach Ansicht des Senats verschärfen, wenn die Ausübung des muslimischen Gebets gestattet würde“, sagte die Vorsitzende Richterin Hildegard Fitzner-Steinmann und verwies auf die zahlreichen Religionen, die an der Schule vertreten sind. Sie gab damit den Vertretern der Berliner Schulverwaltung Recht.
Diese sieht durch das rituelle Gebet des Jungen den Schulfrieden gefährdet und führt auch organisatorische Beschränkungen an. Um andere Schüler von dem Gebet abzuschirmen, hatte die Verwaltung dem 16-Jährigen einen eigenen Gebetsraum eingerichtet. „Dies ist ein guter Tag für die Berliner Schule“, sagte die Schulleiterin Brigitte Burchardt zu dem Urteil.