Berlin. Wer zu Weihnachten Geld verschenkt, muss vorsichtig sein: Bei Bürgergeld-Empfängern können Leistungen gekürzt werden. Das sind die Regeln.

Bald ist Weihnachten – für viele die Zeit des Schenkens und Beschenktwerdens. Bürgergeldempfänger sollten jedoch bei teuren Geschenken vorsichtig sein, besonders bei Geldgeschenken. Solche Zuwendungen können vom Jobcenter angerechnet werden, wenn sie zu hoch ausfallen. Um Kürzungen während der Feiertage zu vermeiden, sollten Sie diese Regeln beachten.

Geschenke zu Weihnachten: Zuverdienstgrenzen beim Bürgergeld können greifen

Das Bürgergeld ersetzt seit dem 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV. Seit der Einführung des Bürgergeldes gelten andere Hinzuverdienstregelungen als beim vorangegangenen Arbeitslosengeld II. Die Regelung ist beim Bürgergeld relativ einfach: Ein Zuverdienst von bis zu 100 Euro im Monat wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Wer mehr hinzuverdient, erhält je nach Höhe des Zuverdienstes weniger Bürgergeld.

  • Bei einem Zuverdienst von 100 bis 520 Euro monatlich gilt ein Freibetrag von 20 Prozent, der nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.
  • Liegt der Hinzuverdienst zwischen 520 und 1.000 Euro monatlich, werden 30 Prozent nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
  • Bei einem monatlichen Einkommen von 1.000 bis 1.200 Euro, bei Alleinerziehenden bis 1.500 Euro, bleiben 10 Prozent anrechnungsfrei.

Bürgergeld: Geldgeschenke müssen "angemessen" sein

Für Geldgeschenke gilt bei vielen Jobcentern: Präsente über 50 Euro, die nicht zweckgebunden sind, können angerechnet werden. Der Wert eines Fahrrads oder ähnlicher Sachgeschenke wird dagegen nicht in Euro umgerechnet und somit nicht angerechnet. Ergo: Sachgeschenke sind anrechnungsfrei.

Allerdings sollten Geldgeschenke vor allem "angemessen" sein. Das heißt, sie sollten nicht so hoch sein, dass der Bedarf für die Grundsicherung nicht mehr gegeben ist. Ausnahmen bestätigen die Regel: Geldgeschenke, die den gleichen Bedarf wie das Bürgergeld decken, werden angerechnet. Beispiel: Ein Sohn überweist seiner Mutter 70 Euro für den Einkauf von Lebensmitteln. Diese 70 Euro werden auf das Bürgergeld angerechnet, da im Bürgergeld ein Anteil für Lebensmittel enthalten ist. Damit soll der Missbrauch von Sozialleistungen verhindert werden.

Ausnahme: Keine Anrechnung von Geldgeschenken an Kinder

Gute Nachrichten gibt es für Kinder von Empfängerinnen und Empfängern des Bürgergelds: Geldgeschenke werden bei Kindern aus diesen Haushalten nicht angerechnet. So hatte das Bundessozialgericht vor einigen Jahren zugunsten einer Mutter entschieden, deren Kinder zu Weihnachten und zum Geburtstag Geldgeschenke von der Großmutter erhalten hatten. Das Jobcenter hatte die Beträge zurückgefordert. Das Bundessozialgericht hob den Rückforderungsbescheid jedoch auf.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigte die Ausnahme für Kinder: "Beim Bürgergeld werden kleinere Geldgeschenke an minderjährige Kinder nach wie vor nicht angerechnet. Dies gilt insbesondere für (kleinere) Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag sowie kleinere Taschengelder", heißt es aus dem Bundesministerium. Voraussetzung sei, dass mit dem Geschenk keine rechtliche Verpflichtung verbunden ist und eine Anrechnung "unbillig" wäre. Wie hoch die Beiträge sein dürfen, hängt vom Anlass und Zweck des Geschenks ab.

Im Hinterkopf zu behalten ist, dass bei Geldgeschenken zur Konfirmation oder Jugendweihe die Beträge deutlich höher liegen. Hier liegt die Grenze nach der Bürgergeldregelung bei 3.100 Euro.

Das Jobcenter erfährt von Geldgeschenken, wenn diese auf dem Konto des Arbeitslosengeldempfängers eingehen. Denn als Empfänger von Sozialleistungen ist man verpflichtet, seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen. Dementsprechend muss darauf geachtet werden, dass sich die Geschenke in einem angemessenen Rahmen bewegen. Sonst droht nach den Feiertagen eine böse Überraschung.