Berlin. Zum 1. Mai werden mehrere Gesetzesänderungen wirksam. Das Hamburger Abendblatt gibt eine Übersicht über die Neuerungen.

Energieausweis: Seit Mai 2014 müssen neu ausgestellte Energieausweise eine Effizienzklasse ausweisen. Die Skala reicht von „A+“ (energetisch sehr gut) bis „H“ (sehr schlecht). Das gilt auch für Immobilienanzeigen: Kennzahlen zum Energieverbrauch des Gebäudes sind dort Pflicht. Vermieter und Verkäufer, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen.


Frauenquote:
Mehr als drei Jahrzehnte wurde gestritten, jetzt gilt das Gesetz über Frauenquoten in Führungsgremien. Es schreibt einen Frauenanteil von 30 Prozent in den Aufsichtsräten von etwa 100 börsennotierten Großunternehmen sowie Zielvorgaben für die Erhöhung des Frauenanteils in rund 3500 weiteren Firmen vor. Die Vorgabe gilt auch für die Bundesverwaltung im öffentlichen Dienst.


Assistierte Ausbildung:
Sie wird neu eingeführt. Mehr benachteiligte junge Menschen sollen intensiv auf eine betriebliche Berufsausbildung vorbereitet und zum erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung geführt werden. Eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses sind Kernelemente. Künftig sollen zudem alle jungen Menschen, die ausbildungsbegleitende Hilfen zur Aufnahme und zum erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung benötigen, diese erhalten können.


Mehr Schutz für Kleinanleger:
Wer hochriskante Geldanlagen anbietet, muss Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend und aktuell über mögliche Risiken informieren. Kleinanleger werden so vor unseriösen Finanzprodukten künftig besser geschützt.


Neues Gesetz zum Melderecht:
Ab Mai 2015 gilt ein neues Melderechtsgesetz. Durch IT-Standardisierungen wird die Verwaltung der Meldedaten von 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in mehr als 5200 Melderegistern vereinfacht. Es wird zwar kein zentrales Melderegister geben, dafür aber einen Onlinezugriff auf alle lokalen Register. Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die betroffene Person einer Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke zugestimmt hat.