Lesen Sie hier die Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Klage von zwei Mannheimer Arbeitslosen gegen die Hartz-Reform im Detail.
Kassel. Der aktuelle Hartz-IV-Satz in Höhe von 374 Euro ist rechtens. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden. Das BSG hält die Hartz-IV-Reform 2011 für verfassungsgemäß. Bei der Neuberechnung der Regelleistungen habe die Bundesregierung weder gegen das Grundrecht auf Menschenwürde noch gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen, befanden die Kasseler Richter am Donnerstag. "Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden“, sagte Senatsvorsitzender Peter Udsching.
Damit scheiterten zwei Mannheimer Hartz-IV-Bezieher mit ihrer Klage. Sie hatten deutlich mehr Geld für den Lebensunterhalt gefordert: rund tausend statt der derzeit 374 Euro im Monat. Die Klägerin macht geltend, dass die Hartz-IV-Regelleistungen auch nach der 2010 vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuberechnung noch immer gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Existenzminimum sei nicht gewährleistet. Dem widersprachen die Richter mit ihrem heutigen Urteil
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Die neuen Hartz-IV-Sätze waren zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht die ursprüngliche Berechnung ein Jahr zuvor als willkürlich gekippt und eine nachvollziehbarere Neufestsetzung verlangt hatte.
Basis für den Regelsatz des Arbeitslosengelds II ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die 2008 erhoben wurde. 55110 Haushalte haben dafür drei Monate lang ihre Einnahmen und Ausgaben festgehalten sowie ihr Vermögen, ihren Besitz und ihre Wohnsituation offengelegt. Für die Berechnung der Regelsätze wurden rund 15 Prozent herangezogen, allerdings nicht die untersten auf der Einkommensskala. Herausgerechnet wurden 8,6 Prozent Sozialhilfe- und Hartz-IV-Empfänger. Die nächste Stichprobe soll 2013 stattfinden.
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Den größten Posten machen Nahrungsmittel aus. In der Stichprobe wurden hier 112,12 Euro für Essen sowie 16,34 für alkoholfreie Getränke ermittelt. Die Ausgaben für Alkohol und Tabak wurden bei der Festsetzung des Hartz-IV-Satzes gestrichen. Alkohol stelle „ein gesundheitsgefährdendes Genussgift dar und gehört als legale Droge nicht zu dem das Existenzminimum abdeckenden Grundbedarf“, hieß es zur Begründung. Für Essen in Kantinen und Restaurants stehen 7,16 Euro zur Verfügung.
Für Kleidung werden Ausgaben von 30,40 Euro angenommen. Kosten für Strom und Reparaturen in der Wohnung gehen mit 30,24 Euro in die Berechnung ein, Ausgaben für Möbel und Haushaltsgeräte mit 27,41 Euro. Telefon, Internet, aber auch Porto schlagen mit 31,96 Euro zu Buche, Fernseher, Zeitschriften, Sportartikel und Spielwaren mit 39,96 Euro. Für Medikamente wurden 15,55 Euro angesetzt. Für ein Fahrrad und dessen Wartung wurden 22,78 Euro pro Monat angenommen, für die Teilnahme an Kursen stehen 1,39 Euro zur Verfügung, für den Friseurbesuch, Kosmetikartikel und sonstige Dienstleistungen 26,50 Euro.
Die neuen Regelsätze werden jährlich angepasst, und zwar anhand der Preis- und Lohnentwicklung. Die Preisentwicklung geht dabei zu 70 Prozent, die Lohnentwicklung zu 30 Prozent in den Index ein. Zusätzlich wird die ursprünglich festgesetzte Summe pro Jahr um 0,55 Prozent erhöht.