Ein Kostenvoranschlag auf Internetportalen ist zulässig. Dazu muss ein Zahnarzt den Patienten nicht untersuchen - der Sinn von Preisvergleichen.
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat den Wettbewerb zwischen Zahnärzten gestärkt. Es dürfe den Dentisten nicht verboten werden, sich an Internetportalen zum Preisvergleich von Zahnbehandlungen zu beteiligen, erklärte das Gericht in einem Beschluss. Ein solches Verbot verletze die Zahnärzte in ihrer vom Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit (Az. 1 BvR 1287/08).
Das höchste deutsche Gericht hob damit eine Entscheidung des Berufsgerichts für Zahnärzte auf, das einen Verweis wegen der Teilnahme an einem Internetportal ausgesprochen hatte. Bereits Anfang Dezember hatte der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Zivilgericht in einem anderen Verfahren eine Klage gegen den Betreiber einer Website für Zahnarzt-Preisvergleiche abgewiesen.
Ein Zahnarzt hatte seine Kosten für ein Angebot im Internet geschätzt habe, ohne den Patienten vorher zu untersuchen. Die Verfassungshüter betonten, es sei „nicht plausibel“, dass eine persönliche Untersuchung bereits für eine unverbindliche Kostenschätzung erforderlich sein soll. Die Internetplattform stehe dem Patientenschutz nicht entgegen, sondern erleichtere dem Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Eine verbindliche Kostenaufstellung erfolge ohnehin erst nach einer persönlichen Untersuchung.