Die Beobachtung ist laut Gericht rechtmäßig, da Teile der Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen haben sollen.
Leipzig. Die Beobachtung des Linken-Politikers Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und wies damit eine Klage des Politikers zurück. Wie das Gericht erklärte, stellte die Vorinstanz zurecht fest, dass Teile der Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Insbesondere die Kommunistische Plattform und das Marxistische Forum hätten entsprechenden Einfluss auf die gesamte Partei. Bereits vor der Verhandlung hatte Ramelow angekündigt, er werde bei einer Niederlage Verfassungsbeschwerde einlegen.
Der Politiker wollte mit seiner Klage erreichen, dass der Verfassungsschutz in Zukunft keine personenbezogenen Daten über ihn sammeln darf. Das Bundesamt hat Dossiers über den Politiker angelegt, in denen die ältesten Informationen bis in die 80er Jahre zurückreichen. Der Verfassungsschutz erklärte nach Angaben des Berichterstatters des Gerichts, seit 1999 nur allgemein zugängliche Quellen genutzt zu haben.
In den Vorinstanzen hatte Ramelow mit seiner Klage Erfolg. So stellten die Oberverwaltungsrichter in Münster fest, das Bundesamt habe es in Zukunft zu unterlassen, personenbezogene Daten über Ramelow aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht musste die Frage klären, ob die Datensammlung ohne den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zulässig ist. Ramelow wurde sowohl während seiner Zeit als Landtagsabgeordneter in Thüringen als auch als Bundestagsabgeordneter vom Verfassungsschutz beobachtet.