Im Urheberrechtsstreit zwischen Youtube und der Gema hat das Landgericht Hamburg entschieden: Youtube muss sieben Titel löschen.

Hamburg. Das Video-Portal YouTube unterliegt der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema im Urheberrechtsstreit. YouTube darf keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen, bei denen die Musik-Verwertungsgesellschaft Gema Urheberrechte geltend gemacht hat. Dies entschied das Landgericht Hamburg am Freitag in erster Instanz. Bei den zwölf genannten Titeln folgte das Gericht in sieben Fällen dem Antrag der Gema. In den fünf weiteren Fällen wurde der Antrag formal zurückgewiesen, da es für ihn bereits keine Grundlage mehr gab. Hier sei es nicht ersichtlich gewesen, dass entsprechende Videos erneut auf der Plattform bereitgestellt worden seien.

Das Gericht befand, dass die Google-Tochterfirma eine sogenannte Störer-Haftung habe, also für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich gemacht werden könne. Die Richter verhängten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten. YouTube kann gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen. Im übrigen wurde die Klage der Gema aber abgewiesen. Das Urteil bezog sich lediglich auf die von der Gema benannten zwölf Musikstücke und geht nach Angaben des Gerichts nicht darüber hinaus.

Das Urteil gilt als wegweisend, weil Rechteverwerter erreichen wolllen, dass die Videoplattform Youtube Urheber dafür bezahlt, wenn sie deren Filme und Musik weiterverbreitet. Die Google-Tochter Youtube argumentierte, dass sie lediglich die Plattform für das Hochladen von Musikvideos im Internet zur Verfügung stelle und sie für die Inhalte nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Der Rechtsstreit zieht sich bereits seit mehreren Jahren hin. Nachdem ein vorläufiger Vertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und YouTube 2009 ausgelaufen war und sich beide Seiten nicht auf eine Nachfolgeregelung einigen konnten, reichte 2010 die Gema Klage ein. Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Hamburg einen Eilantrag gegen YouTube abgelehnt, dabei aber bereits erkennen lassen, dass der Musik-Verwertungsgesellschaft grundsätzlich Ansprüche zustünden.

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