Wer bei der „Millionärswahl“ auf ProSieben und Sat.1 siegt, muss Steuern zahlen. Anders als bei „Wer wird Millionär“ oder bei Lotto schlägt das Finanzamt sofort zu.
Hamburg/Berlin. Der Sieger der neuen Show „Millionärswahl“ auf ProSieben und Sat.1 wird nach Einschätzung eines Steuerexperten nicht automatisch zum Millionär. Nur etwa zur Hälfte werde die Million in die Tasche des Gewinners wandern. Der Rest steht nach Beurteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes dem Finanzamt zu, wie Verbandssprecher Wolfgang Wawro der Nachrichtenagentur dpa sagte. „Wenn sich Teilnehmer in einer Fernsehshow durch ihr Auftreten und Talent präsentieren, ist das nicht als steuerfreies Glücksspiel zu sehen.“ Der Showsieger müsse sein Einkommen nach dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent versteuern – ihm würden höchstens 542.000 Euro übrig bleiben. Ein Sprecher der beiden Fernsehsender entgegnete: „ProSieben und Sat.1 machen eine große Show. Das für den Sieger zuständige Finanzamt wird wissen, wie der Gewinn von einer Million Euro zu versteuern ist.“ Die neue Show startet am 9. Januar 2014 auf ProSieben.
Quizshows wie „Wer wird Millionär?“ bei RTL gelten als steuerfreies Glücksspiel, erläuterte Wawro. Der Grund ist, dass sich die Kandidaten nicht auf die breitgefächerten Fragen vorbereiten können und ihr Erfolg von der Tagesform abhängt, wie der Experte erläuterte.
Bei der „Millionärswahl“ sehe die Lage anders aus: „Über den Daumen müsste der Sieger ungefähr 50 Prozent seiner Million, etwa 458.000 Euro, an das Finanzamt abgeben“, sagte Wawro. Grund ist die Reichensteuer, die ab einem Einkommen von 250.731 Euro gilt. Auch Wohltäter aus der Castingshow könnten eine größere Spende nicht einfach steuerfrei absetzen, teilte der Verband mit. Dies sei nur bis zu einer Grenze von 20 Prozent des Jahreseinkommens zulässig. Einer steuerfreien Spende von 200.000 Euro stünden so Steuern von etwa 363.000 Euro entgegen, erläuterte Wawro. „Wer, ohne sich zu erkundigen, einen Spendenscheck von einer Million Euro einreicht, könnte schnell mit Hunderttausenden im Minus stehen.“
Reines Glück gebe es nur beim Lotto-Spielen oder Quizshows. Die Leistung der Kandidaten bei der „Millionärswahl“ sei dagegen wie eine Art Arbeit einzuschätzen – und somit einkommensteuerpflichtig. „Einen Einspruch beim Finanzamt würde ich eher kritisch betrachten“, sagte Wawro. Mit ähnlichen Fällen von Fernsehgewinnen hatte sich bereits der Bundesfinanzhof befasst. Zur Rechtslage bei der „Millionärswahl“ wollte sich das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen nicht äußern.