Nach dem Urteil war die Website der Gema nicht erreichbar. Bereits in der Vergangenheit war diese von Netzaktivisten attackiert worden.

Berlin. Die Website der Verwertungsgesellschaft Gema ist nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vermutlich von Hackern angegriffen worden. Sie war am Freitagabend nicht erreichbar. Bereits in der Vergangenheit war die Website wiederholt von Netzaktivisten attackiert worden. Das Hamburger Landgericht hatte am Freitag entschieden, dass das Internet-Portal YouTube keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen darf, an denen die Gema Urheberrechte geltend gemacht hat. Dem Urteil wurde grundlegende Bedeutung für das Urheberrecht im Internet beigemessen. Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Beide Seite beteuern nun, wieder verhandeln zu wollen.

Vor Gericht ging es nur um zwölf Lieder, von denen die meisten weit von einer Chartplatzierung entfernt sind. Doch der Streit hat eine grundlegende Bedeutung: Zum Prozess kam es überhaupt, weil sich Gema und YouTube nicht über Lizenzzahlungen für Musikclips einigen konnten, nachdem ein vorläufiger Vertrag 2009 ausgelaufen war. Nach einigem Hin und Her reichte die Gesellschaft Ende 2010 Klage ein, um YouTube zum Löschen oder Sperren ausgewählter Videos zu zwingen.

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Eine zentrale Frage im Prozess lautete: Ist YouTube ein Inhalte-Anbieter, der für alle hochgeladenen Videos verantwortlich ist? In einem solchen Fall müsste das Unternehmen die Inhalte vorab überprüfen, was angesichts des rasant wachsenden Datenflut schier unmöglich erscheint. Oder ist YouTube eine Hosting-Plattform, die erst gegen Rechtsverletzungen vorgehen muss, wenn sie davon erfährt?

Hier entschied das Landgericht im Sinne des Internet-Riesen. YouTube habe „die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen“ noch „sich deren Inhalte zu eigen gemacht“. Mit anderen Worten: YouTube ist eine Hosting-Plattform. Diesen Teil der Entscheidung verbuchte daher Google als Erfolg. „Das Gericht gibt damit Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten etwas mehr Rechtssicherheit“, betonte das Unternehmen sogleich. „Wir haben in der Hauptsache gewonnen“, erklärte Sprecher Kay Oberbeck.

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Trotzdem hat YouTube nach Ansicht der Richter seine Pflichten verletzt. Bestimmte Videoclips seien erst gut eineinhalb Monate nach der Gema-Beschwerde gelöscht worden – zu spät. Daher greife die Störerhaftung. Deshalb nahmen die Richter die Google-Tochter bei der Sperrung von Videos stärker in die Pflicht. Sie halten das Filtersystem Content-ID zwar – wie vom Anbieter stets betont – für geeignet, um Clips mit geschützter Musik zu identifizieren. Allerdings seien nicht die Rechteinhaber in der Pflicht, das System zu bedienen. Das müsse das Videoportal schon selbst machen. (dpa)