Hamburg. Der Jugendliche hatte sich drei Tage nach den Ausschreitungen selbst der Polizei gestellt. Heute bereut er die Tat
Vermummte Gestalten, die Scheiben von Geschäften einwerfen und in den Läden wüten, die Regale plündern und Waren in ihre Taschen stopfen: Bei den Krawallen am Rande des G20-Gipfels sorgten auch Plünderungen für Entsetzen. Nachdem diverse Verdächtige mittlerweile wegen Steine- oder Flaschenwerfens verurteilt wurden, stand am Montag nun erstmals ein mutmaßlicher Plünderer vor Gericht. Dem heute 19-Jährigen wurde von der Staatsanwaltschaft schwerer Landfriedensbruch vorgeworfen.
Sven B. ist angeklagt, am Abend des 7. Juli Teil einer Gruppe überwiegend vermummter Personen gewesen zu sein, die einen Supermarkt plünderte. Der damals 18-Jährige hat dabei laut Ermittlungen mit einer Gehwegplatte eine Scheibe eingeschlagen, ist in den Laden gestürmt und hat Waren eingesteckt. Laut Anklage sind von anderen der Gruppe zudem Einrichtungsgegenstände zerstört worden. In diesem Supermarkt entstand demnach durch Plünderungen und Umsatzeinbußen ein Schaden von 1,7 Millionen Euro.
Bei der Polizei sagte er, er habe "Lust auf Krawall" gehabt
Sven B. hatte sich drei Tage nach Ende des Gipfels selber gestellt und die Plünderung gestanden. Seitdem saß der junge Mann in Untersuchungshaft. Er hatte bei der Polizei ausgesagt, dass er damals „Lust auf Krawall“ gehabt habe, die Taten nun aber bereue. Er war obdachlos und habe „Hilfe gebraucht“, sagte seine Verteidigerin Gül Pinar. Sven B. gestand, Wodka, Brot, Käse und Süßigkeiten eingesteckt zu haben.
Das Verfahren fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, weil der sehr junge Angeklagte verunsichert sei und „bei einer öffentlichen Verhandlung erzieherische Nachteile zu befürchten wären“, so der Vorsitzende. Schließlich gab es für Sven B. einen Schuldspruch. Zugleich wurde die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für einen Bewährungszeitraum von zwei Jahren ausgesetzt. Diese sogenannte Jugendbewährung ist vorgesehen, wenn nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob eine schädliche Neigung vorliegt, die neben der Schwere der Schuld eine Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe wäre.
Sven B. erhielt unter anderem zur Auflage, zehn Arbeitsleistungen zu je sechs Stunden zu erbringen. Für den Angeklagten spreche vor allem, dass er sich selber gestellt hatte und vier Monate in Untersuchungshaft saß. Die zivilrechtliche Aufarbeitung des Falles steht noch aus. Theoretisch kann jeder, der an den Plünderungen beteiligt war, belangt werden.