Was Vermieter fragen dürfen und welche Daten der Interessent nicht preisgeben muss: Hamburgs Datenschutzbeauftragter Caspar hat eine Übersicht über die Rechte der Wohnungseigentümer verfasst.
Hamburg. Gut 30 Interessenten drängen sich in eine Zweizimmerwohnung. Weitere 20 warten im Treppenhaus. Fast jeder, der die Wohnung gern beziehen würde, händigt dem Makler eine Schufa-Selbstauskunft, einen Gehaltsnachweis und einen ausgefüllten Fragebogen aus. Darin gibt er Auskunft über Herkunft, Beruf und Familienstand. Viele wissen: Sie haben keine andere Möglichkeit, wollen sie ihre Chance auf die Wohnung wahren.
Hamburgs Datenschützer registrierten in den vergangenen beiden Jahren vermehrt Beschwerden über allzu wissbegierige Vermieter. Daraufhin richtete die Behörde einen Fragebogen an 21 Makler, Hausverwaltungen und Genossenschaften. „Als wir nach der Auswertung feststellten, was gängige Praxis ist, wurde deutlich: Wir müssen etwas unternehmen“, sagt der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar.
Am Freitag veröffentlichte seine Behörde einen Flyer und eine Broschüre „Fragerecht des Vermieters“. Darin wird Schritt für Schritt aufgelistet, was zulässig ist und was zu weit geht.
Eines ist klar: „Vermieter, die bereits vor einem Besichtigungstermin konkrete Nachweise zu den Einkommensverhältnissen und Schufa-Auskünfte verlangen, verhalten sich rechtswidrig“, sagt Caspar. Auch Fragen nach Herkunft, Ethnie oder sexueller Orientierung sind im Prinzip tabu.
Rund drei Millionen Mietverträge werden bundesweit jedes Jahr geschlossen. Dass ein Wohnungsbesitzer gern wissen möchte, wem er seine Immobilie vermietet, ist verständlich. Allerdings dürften Vermieter und Makler lediglich die Daten verlangen, „die sie zum jeweiligen Zeitpunkt des Vermietungsprozesses tatsächlich benötigen“, schreiben die Datenschützer. Eine Art „Vorratsdatenspeicherung“ sei nicht erlaubt. So gehen Familienstand und Familienplanung, die Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Verein und Vorstrafen den Vermieter nichts an.
Die Datenschützer unterscheiden drei Phasen. Vor dem Besichtigungstermin darf der Vermieter lediglich den Namen des Interessenten und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse abfragen. Erst nach der Besichtigung darf er eine Anschrift und das Geburtsdatum verlangen. Die Frage nach Beruf und Arbeitgeber ist genauso zulässig wie die nach Einkommen oder Privatinsolvenz. Erst kurz vor Vertragsschluss darf der Vermieter Kontoauszüge und die letzten drei Lohnabrechnungen anfordern.
In der Praxis kann die Datenschutzbehörde rechtswidriges Vorgehen nicht sofort verhindern. Caspar rät jedoch Mietern, unzulässige Fragen direkt bei der Besichtigung anzusprechen. Wird ein solcher Fall der Datenschutzbehörde gemeldet, kann sie gegebenenfalls Geldbußen verhängen. „Bekommen wir etwas von unseriösen Praktiken mit, werden wir rasch tätig.“
Dem Mieterverein behagen die detaillierten Fragebögen grundsätzlich nicht. Sie dienten in erster Linie dazu, „unbequeme Mieter herauszufiltern“, sagt Geschäftsführer Siegmund Chychla. Für rechtswidrig hält er die Frage nach dem Arbeitgeber. „Den Vermieter hat nur zu interessieren, ob der Mieter solvent ist und nicht bei welchem Unternehmen er beschäftigt ist.“
Heinrich Stüven vom Grundeigentümerverband verweist darauf, dass ein Wohnungsbesitzer einen wertvollen Teil seines Vermögens zur Verfügung stelle. Ein Mietvertrag könne nicht von heute auf morgen gekündigt werden, sodass eine sorgfältige Prüfung vor Vertragsschluss unausweichlich sei. Stüven: „Ein Mobilfunkanbieter darf mehr Daten erheben als ein normaler Vermieter.“ Die Datenschützer wollen mit ihrer Broschüre auch Vermieter informieren. „Es ist ja nicht so, dass Vermieter böswillig sind“, sagt Caspar. Er glaubt, dass viele im Detail gar nicht wissen, welches Vorgehen rechtens ist.
Mehr Infos unter: www.datenschutz-hamburg.de