Hamburg. Trotz Sicherungsverwahrung gelang es Häftling, verbotene Bilder aufs Handy zu laden und zu speichern. Durch einen Tipp flog er auf.

Seit 18 Jahren sitzt Ekkehard R. (67) im berüchtigten Hamburger Gefängnis Santa Fu ein. Verurteilt wegen schweren sexuellen Missbrauchs mehrerer Kinder aus seiner Nachbarschaft.

Aufgrund der Schwere seiner Taten wurde anschließend immer wieder die Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel angeordnet. Jetzt fand die Polizei Kinderpornos auf seinem Handy.

Kinderpornos – Hamburger Polizei leitet Strafverfahren ein

„Wir haben ein Strafverfahren eingeleitet“, sagte ein Polizeisprecher. Zuerst hatte die "Bild"-Zeitung berichtet. Bei der Durchsuchung von R.s Zelle wurde zunächst nichts gefunden. Das Handy mit den verbotenen Bildern wurde sichergestellt, Ermittler werten das Gerät derzeit aus. Wie R. an die Bilder kam, ist derzeit noch unklar.

Die Polizei hatte einen Tipp bekommen. Das Handy von R. wurde daher überprüft, als er von einem Freigang nach Santa Fu zurückkehrte und das Gerät turnusmäßig abgeben und einschließen lassen musste.

Beschuldigter genoss in der Haftanstalt gewisse Lockerungen

Als Sicherungsverwahrter genoss R. in der Haftanstalt gewisse Lockerungen, die ihm kraft Gesetz zustehen. Dazu gehören regelmäßige Freigänge und die Erlaubnis zur Handynutzung außerhalb der Haftanstalt. „Damit ist es jetzt erst einmal vorbei“, sagt Dennis Sulzmann, Sprecher der Justizbehörde.

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Grundsätzlich aber gilt: Weil der Sicherungsverwahrte seine Haftstrafe schon verbüßt hat, müsse sich die sogenannte „Maßregel zur Besserung und Sicherung“ deutlich vom Strafvollzug unterscheiden und dürfe insbesondere das Ziel der Resozialisierung und Entlassung in die Freiheit nicht aus den Augen verlieren, sagte Sulzmann.

R. war zu 5 Jahren Haft verurteilt worden. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht überprüft regelmäßig, ob der Sicherungsverwahrte weiter im Gefängnis bleiben muss oder entlassen werden kann.

Der Besitz kinderpornografischer Schriften (und Bilder) kann mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden.