Hamburg. Betroffene Haus- und Grundstückseigentümer haben vier Monate Zeit für die komplizierten Angaben. Steuerberater bieten Hilfe.
Am Freitag, 1. Juli, beginnt, was viele Haus- und Grundstückseigentümer bis heute noch gern auf die lange Bank geschoben haben: Das Finanzamt will verbindliche Angaben zu Gebäuden und Flächen, um die Grundsteuer neu zu berechnen. Und diese Zahlen müssen bis zum 31. Oktober vorliegen – ausdrücklich nur in digitaler Form. Wer die Frist verstreichen lässt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen, und wer falsche Angaben macht, kann vom Finanzamt mit einer Strafe belegt werden. Denn die Angaben zurGrundsteuerreform sind rechtlich vergleichbar mit denen in einer Steuererklärung. Jeder Bürger ist zur Wahrheit verpflichtet.
Neue Grundsteuerreform gilt ab Januar 2025
„Was jetzt innerhalb von nur vier Monaten verbindlich von den Grundeigentümern gefordert wird, hat erhebliche Folgen für die Zeit ab 2025. Wie hoch die individuelle Grundsteuer dann tatsächlich sein wird, bleibt nach Abgabe der Erklärung aber für mindestens zwei Jahre offen“, sagt der Bergedorfer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Niels Bonn.
„Die Grundeigentümer erhalten zwar zügig ihren Grundsteuerwertbescheid. Doch der sagt ebenso wenig über die Zahlungsverpflichtungen aus wie der dann folgende Grundsteuermessbescheid. Klarheit gibt erst der neue Grundsteuerbescheid, der bis zum 1. Januar 2025 vom Finanzamt erlassen wird und zu diesem Datum die bisher gewohnten Zahlungen ersetzt.“
Steuerberater bieten kostenpflichtige Hilfe an
Weil das alles bei den Betroffenen für große Verwirrung sorgt, hat die Kanzlei Bonn & Partner eine Checkliste für die Erklärungen auf ihre Homepage gesetzt. Sie fasst zusammen, was neben Adresse, Quadratmetern, Zahl und Größe der Garagen sowie möglichen Steuerbefreiungen je nach Bundesland noch erforderlich ist.
„Dazu gehört in Hamburg etwa die Frage, ob die Stadt die jeweilige Wohnlage als ,gut’ oder ,normal’ einstuft. In Schleswig-Holstein, das die neue Grundsteuer etwas anders berechnen wird, muss beispielsweise die Bruttogeschossfläche angegeben werden“, sagt Niels Bonn.
Alle Angaben liegen den Behörden vor – nur nicht digital
Wer dabei kapituliert, hat über die Homepage der Kanzlei die Möglichkeit, gleich das korrekte Formular auszufüllen – und so um kostenpflichtige Unterstützung durch die Kanzlei zu bitten. Der Rat des Experten: „Für eine Eigentumswohnung sollte jeder die Details selbst zusammenstellen können und über das Finanzamt-Portal www.elster.de eingeben. Grundstücke mit verschiedenen Immobilien oder Gebäude mit einem Mix aus Wohnen und Gewerbe sind dagegen deutlich komplizierter.“
Dass alles online zu erfolgen hat, gilt Kritikern übrigens als vom Finanzamt bewusst gesetzter Nebeneffekt. Denn eigentlich liegen ihm und anderen Behörden die geforderten Angaben ja schon vor – allerdings analog in unzähligen Dokumenten-Ordnern. So übernehmen die Grundeigentümer die Digitalisierung des Finanzamtes gleich mit.