Hamburg. Kleingartenverband in Hamburg kassiert zu Unrecht 624.000 Euro von Mitgliedern – und darf Geld behalten. Die Hintergründe.

Von wegen Idylle – unter Hamburgs Kleingärtnern gibt es einen handfesten Streit zwischen den „SchreberRebellen“ und dem Dachverband LGH (Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg). Der hat zwischen 2002 und 2011 insgesamt 624.205,48 Euro von den Vereinsmitgliedern für sogenannte öffentlich-rechtliche Lasten eingefordert – konkret für die Gehwegreinigung, die zwar nur bei 51 der 311 Hamburger Kleingartenvereinen anfällt, deren Kosten aber seit 1996 auf alle 43.000 Mitglieder umgelegt werden.

Wie sich vor Gericht herausstelle, fehlte dafür aber die Rechtsgrundlage. Zudem hatte die Stadt das Geld in dem entsprechenden Zeitraum gar nicht eingefordert.

300.000 Euro für Sanierung der Geschäftsstelle

Erst ab 2012, als das Versäumnis einem Mitarbeiter des Liegenschaftsamts aufgefallen war, zog die Stadt die Gebühren wieder ein. Der sechsstellige Betrag, der sich von 2002 bis 2011 angesammelt hatte, verblieb auf dem Konto des Verbands. In der Einladung zu einer Delegiertenversammlung im Juni 2019 informierte LGH-Geschäftsführer Dirk Sielmann die Mitglieder darüber – und dass die Stadt das Geld wegen Verjährung nicht mehr geltend machen konnte.

Bei der Diskussion um die Verwendung des Betrages forderten manche die Rückzahlung an die Vereine sowie die Weiterleitung an die einzelnen Pächter. Bei einer Abstimmung folgten dann aber knapp 90 Prozent der Delegierten einem Vorschlag des LGH-Vorstands, mit 324.000 Euro einen „Kleingarteninfrastrukturfonds“ einzurichten, der Vereinen zinslose Darlehen ermöglicht, und 300.000 Euro für eine nach 30 Jahren notwendige Sanierung der LGH-Geschäftsstelle an der Fuhlsbüttler Straße zu verwenden.

„Sielmann signalisierte uns auf der Versammlung, dass es zu umständlich sei, jedem Pächtern einzeln Geld zu überweisen“, erinnert sich Kleingärtner Uwe Zimmermann (72), Vorsitzender des Kleingartenvereins 520 Westende in Tonndorf. In dieser Funktion klagte er im März vergangenen Jahres vor dem Amtsgericht Wandsbek.

Dort machte er zum Einen den fehlenden Mitgliederbeschluss von 1996 geltend, der vom Vorstand beschlossen und daher mit der Satzung nicht vereinbar gewesen sei. Die Umlage wäre er natürlich bereit gewesen, zu tragen, erklärte Zimmermann vor Gericht. „Doch nur, wenn sie von der Stadt auch eingezogen wird.“ Er wollte das zwischen 2002 und 2011 von seinen Verein gezahlte Geld vom LGH daher zurück.

Zu Unrecht kassiertes Geld muss LGH nicht zurückzahlen

In der Sache bekam Zimmermann recht. Laut Urteil vom November 2020 habe sich der LGH an dem Geld „ungerechtfertigt bereichert“. Zur Rückzahlung des zu Unrecht kassierten Geldes konnte der Dachverband aber nicht verurteilt werden, da die Rückforderungsansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.

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Der Verein „SchreberRebellen“, zu dem sich 2016 eine Kleingärtner-Gruppe zusammengeschlossen hatte, die sich vom Landesbund nicht gut vertreten fühlte, hatte Zimmermann bei der Klage unterstützt. Dort glaubt man, dass die Verjährung absichtlich herbeigeführt wurde. „Der LGH hätte die Kleingärtner früher informieren müssen“, findet der stellvertretende Vorsitzende Horst Gutknecht (80), der lange Vorsitzender des Niendorfer Kleingartenvereins Broockkamp war. So aber hätten die Vereine keine Chance auf Rückzahlungsforderungen gehabt.

Das Gericht folgte der Argumentation des LGH, dass es sich bei der „Umlage öffentlich-rechtlicher Lasten“ nicht um einen Bestandteil der Pacht, sondern um eine vereinsrechtliche Umlage handelt. „Für diese hätte es laut Satzung aber einen Beschluss der Delegiertenversammlung geben müssen – den es nicht gab und bis heute nicht gibt“, so Gutknecht.

Da die ab 2017 von den Vereinen ohne Rechtsgrundlage an den LGH gezahlten Beträge Ende 2020 noch nicht verjährt waren, forderten einige Vereine sie vom LGH zurück. „Das Geld wurde ihnen umgehend und anstandslos auf ihr Konto überwiesen“, so Gutknecht. „Von der Umständlichkeit, von der noch 2019 die Rede war, keine Spur.“

„SchreberRebellen“ planen Feststellungsklage

Den für die Zahlung der Gehwegreinigung notwendigen Beschluss der Mitglieder hat der LGH mittlerweile nachträglich erwirkt. Ende Januar präsentierte er seinen Mitgliedsvereinen zwei Anträge, über die sie schriftlich abstimmen sollten: Der eine sah vor, dass ab 2021 für die Zahlung der öffentlich-rechtlichen Lasten pro Parzelle ein Zusatzbeitrag erhoben wird.

Der zweite, dass die Beiträge aus den Jahren 2017 bis 2020 rückwirkend in Form eine Umlage eingefordert werden. Tatsächlich holt sich der Dachverband damit die bereits zurückgezahlten Beiträge wieder zurück.

Das aber kann der LGH nach Ansicht der „SchreberRebellen“ und ihres Rechtsanwalts Mike Mesecke nur, wenn ein „besonderer Finanzbedarf“ besteht. „Von einer Finanzierungslücke kann hier aber wohl keine Rede sein“, so Mesecke. Ohnehin betreffe die beschlossene Umlage nur sechs Vereine mit einem Gesamtbetrag von weniger als 5000 Euro. „Das wird sich der LGH schon leisten können.“ Die Frage der Rechtmäßigkeit der beschlossenen Umlage werde daher Gegenstand einer Feststellungsklage sein, die der Anwalt demnächst einreichen will.

LGH-Geschäfsführer weist alle Vorwürfe zurück

LGH-Geschäftsführer Dirk Sielmann weist die Vorwürfe der SchreberRebellen zurück. Der Verband sei als Hauptpächter der Kleingartenflächen in Hamburg zur Zahlung der öffentlich-rechtlichen Lasten verpflichtet, die von der Stadt seit 1996 auch abgefordert worden seien. Zwischen 2002 und 2011 wären das jedoch „geringere Beträge und in einigen Jahren gar keine Beträge“ gewesen.

Der LGH habe in dieser Zeit Rückstellungen gebildet, um mögliche Nachberechnungen begleichen zu können. Auch sei der Vorwurf falsch, dass er die Kleingärtner weder über die angesammelte Summe noch darüber, dass die Stadt die Gebühren erst ab 2015 wieder einforderte, informiert habe. „Der LGH hat sich selbst verpflichtet, jährlich eine von einem Wirtschaftsprüfer erstellte Bilanz vorzulegen“, so Sielmann.

Diese werde der verbandsinternen Revision (Kontrollkommission) jedes Jahr zur Prüfung zur Verfügung gestellt – ebenso wie der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) zur Überprüfung der „Kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit“ des LGH. In der Bilanz wären die jeweiligen Rückstellungen für die öffentlich-rechtlichen Lasten aufgeschlüsselt verzeichnet worden, auch für den Zeitraum von 2015 bis 2019.