Hamburg. Es gibt breite Zustimmung für den Vorschlag von drei Bürgerschaftsabgeordneten – doch einzelne Begriffe stoßen auf Kritik.
Soll in die Hamburgische Verfassung ein klares Bekenntnis zur Bekämpfung des Nationalsozialismus, Antisemitismus und Extremismus aufgenommen werden? Die Bürgerschaftsabgeordneten André Trepoll, Mathias Petersen (SPD) und Farid Müller (Grüne) starteten auf Initiative des ersten im Mai 2021 nicht zuletzt unter dem Eindruck antisemitischer Anschläge und Übergriffe eine parlamentarische Initiative zur Ergänzung der Präambel der Verfassung. Der Vorstoß wurde im Grundsatz von fast allen Fraktionen begrüßt.
Nach dem Willen der drei Abgeordneten soll als achter Satz der Präambel aufgenommen werden: „Es ist die Pflicht aller staatlichen Gewalt, der Erneuerung und Verbreitung faschistischen Gedankenguts, der Verherrlichung und Verklärung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems sowie antisemitischen und extremistischen Bestrebungen gleich welcher Art und Motivation entgegenzuwirken und die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Freien und Hansestadt Hamburg zu bewahren.“
Bürgerschaft: Verfassung sollte Kampf gegen Antisemitismus enthalten
In einer zweieinhalbstündigen Anhörung per Videokonferenz vor dem Verfassungsausschuss unterstützten fast alle geladenen Experten das Anliegen grundsätzlich, schlugen aber andere Formulierungen und Konkretisierungen vor. Prof. Mehrdad Payandeh von der Bucerius Law School vermisste den Begriff „rassistisch“ in dem Satz und schlug vor, auf die Bezeichnung „extremistisch“ wegen deren Unschärfe zu verzichten.
„Extremismus ist ein problematischer Begriff“, sagte auch Prof. Markus Kotzur von der Uni Hamburg. „Extremismus ist wissenschaftlich hoch umstritten. Wer ihn verwendet, betreibt schnell Schwarz-Weiß-Malerei. Letztlich entscheidet der Verfassungsschutz, was Extremismus ist“, sagte Prof. Julika Bürgin von der Hochschule Darmstadt. Prof. Sybille Steinbacher vom Fritz-Bauer-Institut der Goethe-Universität in Frankfurt/a. M. sprach sich gegen die Verwendung des Begriffs aus, weil er auf die „Hufeisentheorie“ hinweise, die Links- und Rechtsextremismus gleichsetzt.
Zur Veränderung der Präambel braucht es eine Volksabstimmung
Gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte plädierte Steinbacher dafür, bei einer Ergänzung der Verfassung die Erinnerung an die nationalsozialistische Schreckensherrschaft einzubeziehen. „Das wäre ein Zeichen der Mahnung gerade jetzt, da kaum noch Zeitzeugen am Leben sind“, sagte Steinbacher. Ein Bekenntnis zur Bekämpfung des Nationalsozialismus und Antisemitismus erinnere auch daran, dass „die Zerstörung der Demokratie nicht von außen, sondern von innen kommt“.
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Mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass fast alle Bundesländer in ihren Verfassungen an die „vorrechtsstaatliche Vergangenheit“ erinnern, wie es Kotzur ausdrückte, Hamburg hier bislang die Ausnahme darstelle. Aktuell gebe es Bestrebungen in Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Bremen, konkret die Bekämpfung des Antisemitismus in die jeweilige Verfassung aufzunehmen. Kotzur kritisierte, dass der Begriff der „staatlichen Gewalt“ zu eng gefasst sei, weil es sich um eine Aufgabe aller handele. Er regte zudem an, ein Bekenntnis zu Europa, zur Europäischen Union oder Einigung in die Präambel aufzunehmen.
Eine von allen anderen Positionen deutlich abgegrenzte Meinung vertrat Rechtsanwalt Ulrich Vosgerau, Privatdozent an der Uni Köln: „Die Bürgerschaft ist nicht berechtigt, die Präambel zu verändern. Das kann nur das Volk als verfassunggebende Gewalt.“ Nötig sei eine Volksabstimmung. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum mit dem Nationalsozialismus „ein besonderer Extremismus herausgestellt werden soll“. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hätten Nationalsozialismus und Kommunismus als „gleichrangige Übel“ angesehen. Voraussichtlich Ende März/Anfang April will der Ausschuss seine Beratungen über den Antrag fortsetzen.