Hamburg. In einem Eilantrag wehrte sich die AfD-Fraktion gegen Aussagen im Jahresbericht. Das Verwaltungsgericht gab ihr nun teilweise recht.

Der Verfassungsschutz der Hansestadt darf laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr behaupten, dass zwei Mitarbeiter der AfD-Bürgerschaftsfraktion der Identitären Bewegung angehören. Das Gericht gab am Montag einem entsprechenden Eilantrag der Fraktion statt, wie das Gericht mitteilte. Gleichzeitig habe es die Stadt verpflichtet, die entsprechende Passage im Verfassungsschutzbericht 2020 über die angeblichen Angehörigen der Identitären Bewegung zu löschen und nicht erneut zu verbreiten.

Zudem müsse sie dies in einer Pressemitteilung veröffentlichen, weil die Berichterstattung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei. Die Stadt kann gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einlegen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zwar eine Berichterstattung über Verbindungen von Angehörigen der Identitären Bewegung zu in Hamburg aktiven politischen Parteien grundsätzlich zulässig. Die Kammer habe sich – aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – aber nicht davon überzeugen können, dass die im Bericht aufgestellte Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspreche.

AfD Hamburg feiert einen "Punktsieg"

In jedem Fall reiche aber die bloße Teilnahme von einem der beiden Fraktionsmitarbeiter an zwei Aktionen der Identitären Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 kaum aus für die Annahme einer Zugehörigkeit zu der Gruppe. Sie ließe darüber hinaus auch keinen Rückschluss auf eine Zugehörigkeit dieser Person im Jahr 2020 zu.

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„Das ist ein Punktsieg für unsere Partei“, sagte AfD-Fraktionschef Dirk Nockemann. Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) teilte mit, dass seine Aufgabenerfüllung durch den Beschluss unangetastet bleibe. „Zu beiden Personen liegen dem LfV weiterhin Informationen über rechtsextremistische Bestrebungen vor“, hieß es.

Zweites Eilverfahren der AfD endet mit Vergleich

Daneben hatte sich die AfD dagegen gewehrt, dass laut Verfassungsschutz etwa 40 Parteimitglieder dem „Flügel“ zuzurechnen seien – einer 2020 vom Bundesverfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Bewegung. Dieses Eilverfahren sei durch einen Vergleich beendet worden, so das Gericht.

Demnach verpflichtete sich der Verfassungsschutz, die entsprechenden Textpassagen zu der Zahl mit einer Fußnote bzw. Erklärung zu versehen und den Vergleich öffentlich zu kommunizieren. Das LfV betonte, dass es den Flügel „unverändert als erwiesen rechtsextremistisch einstuft und auch künftig als Beobachtungsobjekt bearbeitet“.