Hamburg/Kiel. Personalamt mahnt: Wer seinen Sommerurlaub eigenmächtig verlängert, um die Corona-Regeln einzuhalten, riskiert Gehaltsverlust.

In exakt zwei Wochen geht in Hamburg die Schule wieder los. In Schleswig-Holstein sind es noch zweieinhalb Wochen. Wird alles klappen? Die zuständigen Behörden beider Bundesländer haben Lehrer und Eltern nun darauf aufmerksam gemacht, dass in Corona-Zeiten besondere Regeln einzuhalten sind – und dass Verstöße dagegen Konsequenzen haben können. In einem auf den 30. Juni datierten Rundschreiben des Hamburger Personalamts an alle Personalabteilungsleiter – also nicht nur an Schulleiter – ist zu lesen, dass Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg, die eine Auslandsreise in ein Corona-Risikogebiet unternommen hätten, nach der Rückkehr für 14 Tage in Quarantäne gehen müssten. Bei der Urlaubsplanung sei diese häusliche Quarantäne mit einzuplanen.

Wörtlich heißt es: „Den Beschäftigten bleibt die Möglichkeit, insbesondere durch ausreichende Beantragung von Urlaub sicherzustellen, dass sie nicht am rechtzeitigen Dienstantritt gehindert werden, z. B., indem sich an einen einwöchigen Auslandsaufenthalt in einem Risikogebiet ein zweiwöchiger Urlaub zu Hause unmittelbar anschließt.“

Eine Woche Entspannen, zwei Wochen Quarantäne

Eine Woche Entspannen in der Türkei, zwei Wochen Quarantäne in Hamburg: Dies wäre nach Ansicht des Personalamtes eine vernünftige Aufteilung des alljährlichen Sommerurlaubs. Die Türkei ist laut dem Robert-Koch-Institut (RKI) ein Risikogebiet. Viele weitere Länder gehören dazu, zum Beispiel Russland, Serbien, Bosnien/Herzegowina. Die RKI-Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Für Hamburger Lehrer hält die Behörde noch einen gesonderten Hinweis bereit. „Lehrkräfte müssen beachten, dass sie ihren Erholungsurlaub nur in den Schulferien erhalten.“ Und wer nun immer noch nicht verstanden hat, für den wird das Personalamt noch ein wenig deutlicher: „Beschäftigte, die sich sehenden Auges in eine Situation begeben, in der sie den Dienst nicht rechtzeitig antreten können, bleiben personalrechtlich zunächst unentschuldigt dem Dienst fern. Sofern im Einzelfall einvernehmliche Lösungen nicht möglich sind (z. B. nachträgliche zusätzliche Urlaubsgewährung, nachträglicher Freizeitausgleich im Rahmen bestehender Gleitzeitregelungen, Homeoffice), müssen Beschäftigte in dieser Situation mit den entsprechenden arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen rechnen.“ Mit anderen Worten: Gehalt wird in zusätzlichen Quarantänewochen nicht gezahlt.

Bußgeld bis zu 10.000 Euro

Wie gesagt: Dies gilt nicht nur für Lehrer, sondern für alle Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg. In der freien Wirtschaft dürfte es ähnliche Regelungen geben. Lehrer, die sich in einem Risikogebiet entspannt haben, müssten demnach heute wieder in Hamburg sein. Dann bleiben noch zwei Wochen Quarantänezeit bis Schulbeginn.

Karin Prien (CDU), Bildungsministerin von Schleswig-Holstein, will Lehrer, die nicht pünktlich wieder in der Schule sind, disziplinieren.
Karin Prien (CDU), Bildungsministerin von Schleswig-Holstein, will Lehrer, die nicht pünktlich wieder in der Schule sind, disziplinieren. © dpa | Carsten Rehder

Sollte ein Hamburger nach einem Auslandsaufenthalt in einem Risikogebiet direkt wieder zur Arbeit gehen, ohne die Quarantäne einzuhalten, kann er mit einem Bußgeld belangt werden. Bis zu 10.000 Euro werden fällig. Wer in seiner Auszeit Besuch empfängt, muss mit bis zu 5000 Euro rechnen.

Wer aus Risikogebieten einreist, soll künftig nach der Rückkehr auf das Coronavirus getestet werden. Dazu sollen an deutschen Flughäfen Teststellen eingerichtet werden. Eine entsprechende Empfehlung beschlossen die Gesundheitsminister der Bundesländer gestern.

Lesen Sie auch:

In Schleswig-Holstein hat die Bildungsministerin Karin Prien (CDU) Lehrer und Schüler auf mögliche Konsequenzen nach Reisen in Corona-Risikogebiete hingewiesen. Bei Lehrern, die nach der Rückkehr aus solchen schon vor Reiseantritt als Risikogebiete klassifizierten Regionen in eine vorgeschriebene 14-tägige Quarantäne müssten und deswegen beim Schuljahresstart am 10. August fehlten, werde dies als unentschuldigtes Fernbleiben betrachtet, sagte Prien. „In der Folge werden die Dienstbezüge einbehalten.“ Weiterhin könne dies disziplinarrechtlich geahndet werden. Für tariflich Beschäftigte könne eine Abmahnung die Folge sein.

Versetzten Schüler „sich vorsätzlich oder fahrlässig in eine Lage, in der sie ihrer Schulpflicht nicht nachkommen können, begehen sie unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann“, sagte Prien. Handle es sich um einen mit den Eltern verbrachten Urlaub, werde vermutlich eher auf diese ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zukommen. In der Corona-Pandemie sei wichtig, wie man Urlaub mache und in welches Land die Urlaubsreise führe. Das liege in der Verantwortung jedes Einzelnen.