Hamburg. Experten der Umweltbehörde begutachten den Schaden an der Landesgrenze. Denn eine Fällgenehmigung hat es nicht gegeben.
Der BUND-Aktive Martin Mosel traute seinen Augen nicht, als er auf der Lemsahler Landstraße nach Hause fuhr. Das lichte Stück Land zwischen Fiersbarg und Bökenbarg war doch gestern noch bewaldet gewesen! Jetzt lagen die Bäume flach und in Reih und Glied sortiert auf übersichtlichen Haufen. 6000 Quadratmeter Wald ein Opfer der Axt. Die Vorboten einer neuen Siedlung?
"Ich habe es nicht glauben wollen und bin ein zweites Mal dran vorbeigefahren", sagte Mosel dem Abendblatt. Dann parkte er den Wagen, griff zum Handy und machte Bilder. Und er fragte nach.
Eine Fällgenehmigung für die Waldrodung lag nicht vor
Die Umweltbehörde bestätigte am heutigen Dienstag, dass weder sie noch die Wirtschaftsbehörde um Erlaubnis für den am Freitag erfolgten "Kahlhieb" gebeten worden waren. "Es ist eine Fällgenehmigung nach Landeswaldgesetz erforderlich", sagte Behördensprecher Björn Marzahn, "die lag nicht vor."
Experten der Umweltbehörde seien inzwischen vor Ort und begutachteten den Schaden. Die Eigentümer, mehrere Privatleute, die nicht genannt wurden, werden schriftlich aufgefordert, eine Begründung für ihr Tun abzugeben, sagte Marzahn. Auf jeden Fall werde die Behörde verlangen, dass der gerodete Fichtenwald wieder aufgeforstet werde, und zwar mit "standortgerechten Laubbäumen".
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Sie seinen resistenter und ökologisch wertvoller als Nadelhölzer in Monokultur. Außerdem prüfe die Behörde rechtliche Schritte. Den Eigentümern droht ein Bußgeld. Baupläne gibt es offenbar nicht.
Fichtenwald war vom Borkenkäfer befallen gewesen
Die gerodete und bislang kaum bewirtschaftete Monokultur aus Fichten sei offenbar von der Trockenheit stark geschwächt gewesen und schwer befallen vom Borkenkäfer, sagte Marzahn. Das macht es wahrscheinlich, dass die Fällung genehmigt worden wäre, wenn sie denn beantragt worden wäre. Auch innerhalb der Brutzeit.
Anders als im Naturschutzrecht gibt es laut Marzahn im Geltungsbereich des Waldgesetzes keine "Fällsaison". Während z.B. in Gärten zum Schutz der brütenden Vögel nur zwischen Oktober und März gefällt oder beschnitten werden darf, kann im Wald prinzipiell das ganze Jahr über gerodet werden. Eine Genehmigung dafür erfolgt nach vorheriger Begutachtung der fraglichen Flächen durch Experten und ist ab 0,5 Hektar zwingend erforderlich.
Mit dem neuen Koalitionsvertrag geht die Zuständigkeit für Landwirtschaft, Jagd und Forst von der Wirtschafts- in die Umweltbehörde über. Marzahn begrüßte diese Entwicklung, weil sei eine bessere Zusammenarbeit der behördlichen Unterabteilungen ermögliche und die zusammenhängende Betrachtung der "grünen Räume" erleichtere.