Hamburg. Alle Veranstaltungen sind ab Montag verboten – drastische Strafen drohen. Diese Einrichtungen müssen vorerst schließen.
Die Entscheidungen, die der Hamburger Senat am Freitag verkündet hatte – Aussetzung des Regelbetriebs an Kitas, Schulen und Hochschulen –, galten schon als beispiellos. Doch am Wochenende hat sich die Lage weiter zugespitzt. Am Sonnabend wurden 35 weitere Fälle von Erkrankungen mit COVID-19 registriert, am Sonntag noch einmal 38. Damit ist die Zahl der in Hamburg gemeldeten Corona-Fälle auf insgesamt 196 angestiegen.
Permanent saßen Experten diverser Behörden und Ämter zusammen und brüteten über weiteren Maßnahmen. Am Sonntag, um 17 Uhr, wurden diese dann vom Senat verkündet – und diese neunseitige „Allgemeinverfügung“ legt das Leben in Hamburg praktisch lahm.
Coronavirus: Hamburg schließt Einrichtungen
Demnach sind ab Montag und bis zum 30. April „öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt“, so die Verfügung.
Diese Einrichtungen dürfen nicht für Publikum geöffnet werden:
- Clubs, Diskotheken, Musikclubs („Tanzlustbarkeiten“). Dazu zählen auch Bars und Kneipen.
- Messen und Ausstellungen
- Spezialmärkte und Jahrmärkte
- Volksfeste
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
- Theater (einschließlich Musiktheater)
- Kinos
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte
- Museen
- Ausstellungshäuser
- Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser
- Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit
öffentliche Bibliotheken - Planetarien
- zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen
- Angebote von Volkshochschulen
- Angebote von Sprach- und Integrationskursen
- Angebote von Musikschulen
- Angebote in Literaturhäusern
- Angebote privater Bildungseinrichtungen
- Schwimmbäder und Spaßbäder
- Saunas und Dampfbäder
- Fitness- und Sportstudios
- Seniorentreffpunkte
- Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie die Mensen anderer Hochschule für Musik und Theater und der Hochschule für Bildende Künste
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie für die gern für Kindergeburtstage genutzten Indoorspielplätze.
- Prostitutionsstätten. Auch Prostitutionsvermittlung ist untersagt.
Strafen: Galt bislang, dass Verstöße gegen die Allgemeinverfügungen mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden konnten, wird der Strafrahmen nun verschärft. Demnach werden Verstöße nach dem Infektionsschutzgesetz mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen, in Einzelfällen sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft.
Ausnahmen: Ausgenommen von der Allgemeinverfügung sind nur Sitzungen der Bürgerschaft und des Senats (siehe Seite 10), der Gerichte, Fachbehörden, Bezirksämter sowie anderer Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Auch der Einzelhandel und „alle Formen der notwendigen Versorgung der Bevölkerung“ wie etwa Supermärkte und Wochenmärkte dürfen weiter öffnen. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Coronavirus: So können Sie sich vor Ansteckung schützen
- Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch, das sie danach wegwerfen. Ist keins griffbereit, halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase. Danach: Hände waschen
- Regelmäßig und gründlich die Hände mit Seife waschen
- Das Gesicht nicht mit den Händen berühren, weil die Erreger des Coronavirus über die Schleimhäute von Mund, Nase oder Augen in den Körper eindringen und eine Infektion auslösen können
- Ein bis zwei Meter Abstand zu Menschen halten, die Infektionssymptome zeigen
- Schutzmasken und Desinfektionsmittel sind überflüssig – sie können sogar umgekehrt zu Nachlässigkeit in wichtigeren Bereichen führen
Restaurants können unter Auflagen weiterbetrieben werden
Etwas unklar ist die Formulierung zu gastronomischen Betrieben. In der Allgemeinverfügung heißt es, dass zu den ab jetzt verbotenen „Tanzlustbarkeiten“ auch Bars ohne Tanzangebot zählen, „in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können“. Damit müssen mutmaßlich alle Kneipen von normaler Größe in Hamburg schließen.
Restaurants und andere Gastro-Betriebe können hingegen weiterbetrieben werden, wenn sie einen Mindestabstand der Tische von 1,50 Metern einhalten. Private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen sind erlaubt – die Behörden raten aber dringend von größeren Zusammenkünften ab.
Coronavirus: Die interaktive Karte
Tschentscher: Hamburger müssen Anordnungen ernst nehmen
Zu der Frage, warum nicht bereits vor dem Wochenendbetrieb etwa die Diskotheken und Bars geschlossen worden seien, sagte ein Sprecher der Gesundheitsbehörde: „Wir reagieren auf die sich verändernden Bedingungen und treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind.“ Ausdrücklich sei es denkbar, dass in den kommenden Tagen noch weitergehende Verbote oder Einschränkungen beschlossen werden. „Dies hängt eng von der dynamischen Lage ab.“
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Bürgermeister Peter Tschentscher stimmte die Hamburger auf harte Zeiten ein: „Die nächsten Wochen und Monate werden unsere Stadt vor besondere Herausforderungen stellen. Es geht darum, die Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie soweit wie möglich zu begrenzen. Ich bitte alle Hamburgerinnen und Hamburger, die Anordnungen der Behörden ernst zu nehmen.“