Hamburg. Nach Gerichtsurteilen dürfen Minderjährige nicht zu Strafzahlungen von 60 Euro herangezogen werden. CDU kritisiert Senat.

Handeln Hochbahn und HVV womöglich rechtswidrig, indem sie auch von Minderjährigen ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ von 60 Euro verlangt, wenn sie beim Schwarzfahren erwischt werden? Das glaubt der CDU-Bürgerschaftsabgeordnete und Rechtsanwalt Jörg Hamann – und verweist auf eine Reihe von Urteilen.

Zuletzt hatte 2018 das Amtsgericht Dresden zu dem Thema eine Entscheidung getroffen. Damit untersagte es den Dresdner Verkehrsbetrieben, von Minderjährigen, die ohne gültiges Ticket erwischt werden, ein solches erhöhtes Entgelt zu verlangen, wie es auch der HVV regelmäßig von Schwarzfahrern einfordert.

Hintergrund: Bei der Zahlung der Summe von derzeit 60 Euro handle es sich um eine in den Beförderungsbedingungen geregelte Vertragsstrafe. Allerdings seien Minderjährige laut Paragraf 107 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gar nicht rechtlich in der Lage, Verträge abzuschließen, die nicht ausschließlich vorteilhaft seien. „Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters“, heißt es im BGB. Somit könnten Jugendliche keinen Vertrag eingehen, der Sanktionen fürs Schwarzfahren vorsehe.

Umgang mit Schwarzfahrern: CDU kritisiert Senat und HVV

Auf mittlerweile bereits drei Kleine Anfragen des CDU-Abgeordneten Hamann zu dem Thema hat der Senat geantwortet – ohne eine klare grundsätzliche Aussage zum Vorgehen zu treffen. Hamann, der als Rechtsanwalt betroffene Eltern vertreten hat, kritisiert den Umgang mit minderjährigen Schwarzfahrern.

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So seien in einem Fall von der Mutter einer 13-Jährigen 60 Euro verlangt worden, weil das Mädchen nach einer externen Schulveranstaltung versehentlich die falsche Bahn genommen und ihren Tarifbereich verlassen habe. Nach Einschalten eines Anwalts wurde von der Forderung abgesehen. Dieses Vorgehen von Senat und HVV sei „zweifelhaft und bedenklich“, so Hamann.

Die Hochbahn betonte auf Abendblatt-Nachfrage, dass es unterschiedliche Urteile gebe und sie ihr Vorgehen weiterhin für rechtlich in Ordnung halte – aber gleichwohl im Einzelfall auch nach Ermessen entscheide. Juristen weisen derweil darauf hin, dass es es bei der Diskussion nur um zivilrechtliche Ansprüche geht. Schwarzfahren könne aber bei strafmündigen Jugendlichen ab 14 Jahren auch strafrechtlich verfolgt werden. Laut Strafgesetzbuch kann es mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.