Wer für das Alter spart, spart auch Abgaben. Mit Ausgaben für Altersvorsorge oder Ausbildung lässt sich Geld vom Finanzamt zurückholen.
Mit Sonderausgaben – also Aufwendungen für eine Ausbildung, Spenden oder Unterhalt – lassen sich schnell Steuern sparen. Denn der Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 72 Euro für Verheiratete ist schnell überschritten. Jeder weitere Euro wirkt sich steuermindernd aus. Sonderausgaben wie Kirchensteuer, Spenden oder Ausbildungskosten gehören auf Seite 2 des Steuerhauptformulars in die Zeilen 36 bis 56. Steuerzahler können das Finanzamt zudem an den Aufwendungen für Altersvorsorge und Versicherungen beteiligen. Diese Ausgaben tragen Steuerzahler in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ ein.
Altersvorsorge Steuerzahler können das Finanzamt an ihren Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen oder in eine Rürup-Rente beteiligen. Das gilt im Übrigen auch für freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Für das Jahr 2017 können Steuerzahler bis zu 23.362 Euro (Alleinstehende) bzw. 46.724 Euro (Verheiratete) steuerlich geltend machen. Von diesen Beträgen akzeptieren die Finanzämter 84 Prozent, also maximal 19.624 Euro (Alleinstehende) bzw. 39.248 Euro (Verheiratete).
Rürup-Rente Die Rürup-Rente wird oft als Steuersparmodell verkauft. Dies trifft auf Selbstständige zu, die weder in berufsständische Versorgungseinrichtungen noch in die gesetzliche Rente einzahlen. Denn bei Arbeitnehmern berücksichtigt das Finanzamt bei dem maximal absetzbaren Betrag zunächst die Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Entsprechend schrumpft die potenzielle Steuerersparnis. Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine, gibt dazu ein Beispiel: Arbeitnehmer Fritz Meier (alleinstehend) mit einem Bruttolohn von 60.000 Euro und einem zu versteuernden Einkommen von rund 50.000 Euro kann 2017 zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung maximal 12.142 Euro etwa in einen Rürup-Vertrag oder in Form freiwilliger Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung steuermindernd einzahlen. Ein alleinstehender Selbstständiger kann hingegen 23.362 Euro an Einzahlungen in eine Rürup-Rente steuerlich geltend machen.
Gesetzliche Rente Beiträge zur Altersvorsorge tragen Steuerzahler in die Zeilen 4 bis 10 der „Anlage Vorsorgeaufwand“ ein. Steuerfreie Zuschüsse in berufsständische Versorgungswerke sowie der steuerfreie Arbeitgeberanteil gehören in die Zeile 9. Das Finanzamt erfasst den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zunächst mit 84 Prozent. Aufgrund einer besonderen Berechnungsmethode kann der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 2017 tatsächlich lediglich zu 68 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Betriebliche Altersversorgung Arbeitnehmer konnten im vergangenen Jahr 3048 Euro steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung investieren. Sozialabgaben haben jedoch nur Arbeitnehmer gespart, deren Bruttoeinkommen 2017 unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von 76.200 Euro (West) bzw. 68.400 Euro (Ost) lag. Wer sich im vergangenen Jahr über einen höheren Jahreslohn freuen konnte, musste sich mit der Steuerersparnis begnügen.
Krankenversicherung Steuerzahler können das Finanzamt an den Beiträgen für die private oder gesetzliche Basiskrankenversicherung in voller Höhe beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn die Beiträge den Höchstbetrag von 1900 Euro bzw. 2800 Euro übersteigen. Die 1900-Euro-Grenze gilt für Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder Anspruch auf Beihilfe haben. Bei Personen, die die Beiträge für die Krankenversicherung eigenständig aufbringen, liegt die Grenze bei 2800 Euro.
Privatpatienten Privatpatienten sollten sich überlegen, ob sie Arztrechnungen aus eigener Tasche zahlen und im Gegenzug auf eine Beitragsrückerstattung ihrer privaten Krankenversicherung setzen. Denn die Gutschrift mindert die Höhe der Ausgaben, die steuerlich verrechnet werden können. „Mitunter fällt die Beitragsrückerstattung unterm Strich geringer aus als die Steuerersparnis“, sagt Steuerberater Christian Herold von Steuerrat24.de. Doch Steuerzahler können laut Herold einfach überschlagen, welche Variante sich eher rechnet. Dazu ziehen Steuerzahler von der erwarteten Beitragsrückerstattung den prozentualen Anteil ab, der ihrem persönlichen Grenzsteuersatz entspricht. Ein Beispiel: Die Beitragsrückerstattung beträgt 1000 Euro, der Grenzsteuersatz liegt bei 30 Prozent. Daher sollten Steuerzahler Rechnungen bei der Krankenversicherung erst dann einreichen, wenn der Erstattungsbetrag 700 Euro übersteigt.
Versicherungen Liegen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1900 beziehungsweise 2800 Euro, können Steuerzahler weitere Ausgaben für Versicherungen steuerlich verrechnen. Dazu zählen etwa Aufwendungen für Auslandsreisekranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen. Ausgeschlossen sind Ausgaben für Sachversicherungen wie etwa Handy-, Hausrat-, oder Gebäudeversicherungen. Bei Selbstständigen, Pensionären und Rentnern prüfen die Finanzämter in einer sogenannten Günstigerprüfung, ob sich für sie die alten Regelungen bis 2004 oder aber die neuen rechnen. „Daher sollten Ruheständler in der Steuererklärung sämtliche Ausgaben für abziehbare Versicherungen auflisten“, rät Rauhöft.
Unterhalt Wer an seinen Ex-Partner Unterhalt zahlt, hat zwei Möglichkeiten, das Finanzamt an den Zahlungen zu beteiligen. Entweder in Form des Realsplittings oder außergewöhnlicher Belastungen. Beim Realsplitting akzeptiert das Finanzamt bis zu 13.805 Euro plus Beiträge für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung (Zeilen 40 bis 41). Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Ex-Partner bereit ist, die Zahlungen als „Sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Sollte sich der ehemalige Partner weigern, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 8820 Euro plus eventuell gezahlter Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings darf die unterstützte Person ein eigenes Vermögen von nur 15.500 Euro besitzen (ein selbst bewohntes angemessenes Haus ist davon ausgenommen).
Ausbildungskosten Die Ausgaben für eine erste Ausbildung oder ein erstes Studium können Steuerzahler bis zur Höhe von 6000 Euro als Sonderausgaben verrechnen. „Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn entsprechende Einkünfte vorliegen“, sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Denn Sonderausgaben können nur in dem Jahr verrechnet werden, in dem sie anfallen. Fortbildungsmaßnahmen nach einer ersten Ausbildung oder einem Erststudium stufen Finanzämter als Fortbildung ein. Die Ausgaben dafür können in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht muss nun klären, ob auch die Ausgaben für ein Erststudium oder eine erste Ausbildung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgerechnet werden können (Teil 3).
Spenden Wer spendet, kann das Finanzamt bis zur Höhe von 20 Prozent seines Gesamtbetrages der Einkünfte an den Spenden beteiligen. Übersteigen die Spenden die 20 Prozent, kann der Restbetrag auch im darauffolgenden Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Für Spenden ab 200 Euro benötigen Steuerzahler neben dem Kontoauszug eine Spendenbescheinigung. Diese muss nicht mehr mit der Steuererklärung vorgelegt, bei Nachfrage des Finanzamts allerdings eingereicht werden.
So rechnen Sie Kosten für Ärzte und Pflege ab
Wer 2017 besondere Ausgaben hatte, etwa für Ärzte, Medikamente oder den Unterhalt bedürftiger Personen, kann diese als außergewöhnliche Belastungen verrechnen. Die Aufwendungen trägt man auf Seite 3 des Hauptformulars ein. Dabei unterscheiden Finanzämter zwischen außergewöhnlichen Belastungen besonderer und allgemeiner Art.
Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art können Steuerzahler ab dem ersten Euro abrechnen, allerdings nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dazu gehören etwa der Behinderten-, der Hinterbliebenen- und der Pflegepauschbetrag (Zeile 61–66). Wer beispielsweise einen Angehörigen in dessen oder in der eigenen Wohnung pflegt, kann einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro steuerlich geltend machen. Allerdings darf der Pflegende für seine Tätigkeit kein Geld erhalten und der Pflegebedürftige muss in Pflegegrad 4 oder 5 eingruppiert sein oder das Merkzeichen „H“ haben.
Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner oder an erwachsene Kinder, für die Eltern kein Kindergeld mehr erhalten, können Steuerzahler bis zur Höhe von 8820 Euro als außergewöhnliche Belastungen verrechnen. Dazu zählen auch Unterhaltsleistungen für einen Flüchtling, den Steuerzahler in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dieser muss jedoch eine Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis besitzen (Teil 4).
Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art müssen Steuerzahler zunächst einen Betrag aus eigener Tasche bezahlen, bevor sich der erste Euro steuermindernd auswirkt. Wie hoch die zumutbare Belastung ausfällt, hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder ab (s. Tabelle).
Das ist zu beachten
Im Januar 2017 hatte der Bundesfinanzhof beanstandet, dass die bisherige Berechnung der zumutbaren Belastung falsch war. Denn der anhand von Familienstand, Anzahl der Kinder und Einkommen ermittelte Prozentsatz bezieht sich nicht – wie bisher gehandhabt – auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern lediglich auf Teile davon (Az. VI R 75/14). Nun wird lediglich der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag von 15.340 beziehungsweise 51.130 Euro übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet; die Werte werden anschließend addiert. Geld zurück für Fahrten zu Arzt oder Apotheke In die Gruppe der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art fallen etwa Ausgaben für Kuren, Pflege, Medikamente, Heilpraktiker oder Beerdigungen.
Die Ausgaben für die Gesundheit akzeptieren die Finanzämter, wenn sie von einem Arzt verschrieben wurden und die Krankenversicherung dafür nicht gezahlt hat. Fahren Steuerzahler zum Arzt oder zur Apotheke, können sie die Fahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abrechnen. Bei Bus- oder Bahnfahrten werden die tatsächlichen Kosten aufgelistet. Wer einen Angehörigen mit einem Pflegegrad unterstützt oder selbst Pflegekosten hat, kann die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. An den Kosten für eine Heimunterbringung beteiligt sich das Finanzamt nur, wenn diese wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit zwingend notwendig ist. bbr
In der siebenteiligen Steuer-Serie des
Hamburger Abendblatts erfahren Sie, wie
Sie sich besonders viel Geld vom Finanzamt zurückholen. Sollte eine Frage unbeantwortet bleiben, schreiben Sie uns gern.