Mit Sonderausgaben lassen sich Steuern sparen. Denn die Pauschalen liegen bei gerade einmal 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Verheiratete. Dieser Betrag ist mit Kirchensteuern, Ausbildungskosten, Spenden und Unterhaltszahlungen schnell überschritten. Jeder weitere Euro spart bares Geld.

Das müssen Sie über Sonderausgaben wissen.

Beiträge für die Altersvorsorge

Das Finanzamt unterstützt Vorsorgesparer mit steuerlichen Vergünstigungen. Zu den Vorsorgeaufwendungen, die in den Zeilen 61 bis 66 abgerechnet werden, gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur Rürup-Versicherung. Im Jahr 2008 können Sparer 66 Prozent der eingezahlten Beiträge, maximal 13 200 Euro (Alleinstehende) bzw. 26 400 Euro (Verheiratete) in der Steuererklärung als Sonderausgaben verrechnen.

Arbeitnehmer müssen jedoch in Zeile 65 auch den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung angeben. Dieser wird zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil verrechnet und davon dann 66 Prozent steuermindernd angerechnet. "Diese Berechnungsweise führt dazu, dass Steuerzahler ihre Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung lediglich zu 32 Prozent steuerlich absetzen können", sagt Peter Kauth, Steuerexperte vom Internetportal Steuerrat24.de. Noch ist jedoch unklar, ob Arbeitnehmer die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung nicht doch in voller Höhe als Werbungskosten absetzen können. Diese Frage müssen die Richter beim Bundesfinanzhof in München klären (Az. X R 34/07). Neben den Beiträgen für die gesetzliche und die Rürup-Rente sollten Steuerzahler auch ihre Einzahlungen in die Riester-Rente abrechnen. Diese müssen gesondert in der Anlage AV eingetragen werden.

Minijobber: All diejenigen, die auf 400-Euro-Basis arbeiten, können den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 15 Prozent im gewerblichen Bereich bzw. fünf Prozent im Haushaltsbereich aufstocken. Steuerzahler haben seit 2008 die Möglichkeit, den Differenzbetrag in Zeile 63 und den Arbeitgeberanteil in Zeile 66 einzutragen. "Davon raten wir ab", sagt Kauth. Denn die Angabe des Differenzbetrags führt - sofern die Minijobber im gewerblichen Bereich beschäftigt sind - immer zu einem Nachteil für den Steuerzahler. Und die Aufstockung der Beiträge bei Jobs in Privathaushalten ist sehr teuer und daher kaum ratsam.

Beiträge für Versicherungen

Das Finanzamt akzeptiert auch Beiträge, die in Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen fließen. "Lediglich Einzahlungen in Sachversicherungen wie Hausrat- oder Rechtsschutzpolicen können nicht als Sonderausgaben verrechnet werden", sagt Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg. Zudem akzeptiert der Fiskus von allen Versicherungsbeiträgen maximal 1500 Euro (Ehepaare 3000 Euro). Selbstständige können höchstens 2400 Euro (Ehepaare 4800 Euro) steuerlich geltend machen. Bis zum Jahr 2005 konnten vor allem viele Selbstständige, Rentner und Beamte deutlich höhere Versicherungsbeiträge – Alleinstehende bis zu 5069 Euro – abrechnen.

Bis zum Jahr 2019 prüfen die Finanzbeamten daher, ob die frühere Regelung für den einzelnen Steuerzahler günstiger war. "Daher sollten Steuerzahler sämtliche Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung angeben", rät Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Doch nicht nur wegen der Günstigerprüfung rechnet es sich, die Beiträge akribisch aufzulisten. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob der Fiskus nicht einen zu geringen Beitrag als Sonderausgaben akzeptiert.

Fortbildung

In welchem Umfang Steuerzahler den Fiskus an Weiterbildungs- und Ausbildungskosten beteiligen können, hängt ganz entscheidend davon ab, ob es sich um eine Fortbildung oder um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt. Die Ausgaben für Fortbildungen können in voller Höhe als Werbungskosten abgerechnet werden. Bei der Erstausbildung oder dem Erststudium akzeptiert der Fiskus - sofern dieses nicht in einem Ausbildungsverhältnis stattfindet - maximal 4000 Euro als Sonderausgaben.

Diese Regelung ist deutlich ungünstiger als die Verrechnung als Werbungskosten. Wenn der Fiskus die Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben akzeptiert, können diese nicht in Form eines Verlustabzugs ins erste Berufsjahr vorgetragen und dort mit den ersten Einkünften verrechnet werden. Ob die Regelung, dass Kosten eines Erststudiums nur begrenzt verrechnet werden können, rechtens ist, muss der Bundesfinanzhof noch klären.

Spenden

Steuerzahler können Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke als Sonderausgaben verrechnen. Dazu müssen sie die "Zuwendungsbestätigung" im Original der Steuererklärung belegen.

Der Fiskus akzeptiert Spenden bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Mit Hilfe des Rechners des Bundesfinanzministeriums können Sie sich einfach anzeigen lassen, wie hoch Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2008 ausfallen. Zum Abgabenrechner...

Quelle: Welt Online