Hamburg. Nach Verstoß gegen Auflagen muss der Sexualstraftäter Thomas B. möglicherweise zurück in den Maßregelvollzug.

    Der Sexualstraftäter Thomas B., 50, war erst am 2. Mai auf Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Bewährung aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden. Grund: Trotz gerichtlicher Anordnung hatte die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel dem Kinderschänder fristgerecht keine Therapie außerhalb der Anstalt angeboten. Selbst Justizsenator Till Steffen (Grüne) sprach von einem „Versäumnis“. Thomas B. waren zu seiner Entlassung allerdings mehrere gerichtliche Weisungen erteilt worden, darunter auch ein Alkoholverbot.

    Dagegen verstieß Thomas B. nur einen Tag nach seiner Entlassung, am 3. Mai. Zu seiner Observation eingesetzte Polizisten beobachteten, wie er abends im Hauptbahnhof bei Gosch zwei Glas Bier trank. An Ort und Stelle festnehmen konnten ihn die Beamten jedoch nicht. „Ein sofortiger Zugriff im Anschluss an diese Beobachtung war nicht möglich, da noch sicher ausgeschlossen werden musste, dass der Beschuldigte nicht alkoholfreies Bier getrunken hatte“, sagte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft, Nana Frombach, dem Abendblatt. Kriminalbeamte ermittelten, dass es sich um alkoholhaltiges Bier handelte; damit war klar, dass Thomas B. das Alkoholverbot missachtet hatte. Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf einen Haftbefehl, der am Freitagmittag erlassen wurde. Wenige Stunden später wurde Thomas B. beim Sonnenbaden in den Boberger Dünen festgenommen. Er befindet sich nun in Untersuchungshaft.

    Thomas B. droht nun die Rückkehr in den Maßregelvollzug: Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Bewährung der Sicherungsverwahrung zu widerrufen. Darüber entscheiden muss die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, die sich am kommenden Donnerstag mit dem Fall befassen wird. Ob dafür der Konsum von zwei Glas Bier ausreicht? „Der Anlass für den Bewährungswiderruf ist nach meiner Überzeugung eindeutig überzogen. Dies widerspricht klar dem Verhältnismäßigkeitsprinzip“, sagt der Hamburger Strafrechtsprofessor Bernd-Rüdeger Sonnen. Jedoch habe Thomas B. gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstoßen und so eine Straftat begangen, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden könne.